Fachanwalt beantwortet Fragen zum Ausländerrecht: Familiennachzug im beschleunigten Fachkräfteverfahren

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Seit dem 01.03.2020 kann ein Arbeitgeber bei der zuständigen zentralen Ausländerbehörde ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren durchführen mit dem Ziel, einem potentiellen drittstaatsangehörigen Bewerber aus dem Ausland die Beschäftigung in seinem Unternehmen zu ermöglichen. Diese angestrebte Beschäftigung kann in Form einer betrieblichen Ausbildung bzw. Weiterbildung, einer Qualifizierungsmaßnahme, einer akademischen Beschäftigung oder einer hochqualifizierten akademischen Beschäftigung erfolgen.

Der Arbeitgeber müsste von dem ausländischen Bewerber bevollmächtigt werden. Denn die Korrespondenz mit der zentralen Ausländerbehörde findet ausschließlich mit dem Arbeitgeber statt. Der Arbeitgeber trifft sämtliche Entscheidungen in diesem Verfahren für den von ihm vertretenen Ausländer. Diese werden in einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und der zentralen Ausländerbehörde festgehalten. Insbesondere umfasst diese Vereinbarung folgende Informationen, Rechte und Pflichten:

  • Kontaktdaten des Ausländers, des Arbeitgebers und der Behörde,
  • Bevollmächtigung des Arbeitgebers durch den Ausländer,
  • Bevollmächtigung der zuständigen Ausländerbehörde durch den Arbeitgeber, das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation einleiten und betreiben zu können,
  • Verpflichtung des Arbeitgebers, auf die Einhaltung der Mitwirkungspflicht des Ausländers nach § 82 Absatz 1 Satz 1 durch diesen hinzuwirken,
  • vorzulegende Nachweise,
  • Beschreibung der Abläufe einschließlich Beteiligter und Erledigungsfristen,
  • Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers nach § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 und
  • Folgen bei Nichteinhalten der Vereinbarung.


Diese Aufzählung in § 81a AufenthG ist nicht abschließend. Die zentrale Ausländerbehörde kann noch weitere Klauseln in die Vereinbarung aufnehmen.


Üblich ist bspw. die Frage, ob der Familiennachzug für den Ausländer im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens erfolgen soll. Die Beantwortung dieser Frage muss im jeweiligen Fall gut durchdacht sein. Die Verneinung dieser Frage kann schwere Folgen haben, falls in naher Zukunft der Nachzug des Ehegatten bzw. eines minderjährigen Kindes des Ausländers gewünscht ist. Für den Familiennachzug bestehen bei vielen deutschen Botschaften weltweit sehr lange Wartezeiten für einen Termin zur Visumsbeantragung.  So müssen Ehegatten und minderjährige Kinder ggfs. ein Jahr oder länger auf den Termin bei der deutschen Botschaft und noch weitere Monate während der Durchführung des Visumsverfahrens bei der Botschaft und der örtlichen Ausländerbehörde auf die Familienzusammenführung warten.

In dieser Zeit kann die bereits im beschleunigten Fachkräfteverfahren eingereiste ausländische Fachkraft zwar schon die Beschäftigung aufnehmen. Allerdings wird die Arbeitgeberbindung zum neuen Arbeitnehmer aber auch die Bindung der Fachkraft an den Standort Deutschland gefährdet. Um die Gefahr der Abwanderung der ausländischen Fachkräfte aus diesen Gründen zu verringern, hat der Gesetzgeber in § 81a Abs. 4 AufenthG die Beschleunigung des Familiennachzugs eingebunden. Allerdings gilt diese Beschleunigung nur bei Miteinbindung des Familiennachzugs von Anfang an in das beschleunigte Fachkräfteverfahren.


Fazit


Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die einzelnen Klauseln in der Vereinbarung mit der zentralen Ausländerbehörde mit Sachverstand im Hinblick auf mögliche Folgen für den Arbeitgeber und die von ihm vertretene Fachkraft unbedingt im Vorfeld von einem auf Erwerbsmigration spezialisierten Fachanwalt geprüft werden sollten.


MSH Rechtsanwälte berät Sie bzw. Ihre potentiellen Arbeitnehmer umfassend zu allen arbeits- und ausländerrechtlichen Fragen in der Erwerbsmigration, prüft die bestehenden Verträge und gestaltet bei Bedarf neue Vereinbarungen und übernimmt die Verhandlungen mit den beteiligten Behörden.  


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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