Fälligkeit der Miete – wann muss gezahlt werden?

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Wann genau die Miete fällig ist, d. h. diese zu zahlen ist, ist nicht immer jedem Mieter und teilweise auch Vermieter bekannt. Denn manchmal entscheidet nur ein Tag, ob der Mieter sich mit seiner Mietzahlung in Verzug befunden hat, was teilweise zu folgenschweren Konsequenzen wie einer fristlosen oder fristgerechten Kündigung führen kann. Grund genug, hier noch einmal Klarheit zu schaffen.

1. Allgemein bekannt, 3. Werktag im Monat 

Die meisten Leute gehen davon aus, dass grundsätzlich die Miete mit Ablauf des dritten Werktages eines jeden Monats im Voraus zu zahlen ist. Dies ist zwar nicht falsch, jedoch können auch andere Fristen gelten.

Denn für Mietverhältnisse, die bereits vor dem 01.09.2011 bestanden haben, gelten grundsätzlich andere Regelungen hinsichtlich der Fälligkeit der Miete, sofern nicht ausdrücklich im Mietvertrag der dritte Werktag eines Monats zur Fälligkeit geregelt ist. Denn am 01.09.2001 trat die Mietrechtsreform in Kraft, sodass danach noch die alte Fassung des § 551 BGB gilt, nach welcher eine monatlich zu entrichtende Miete erst nach Ablauf eines einzelnen Monats im Nachgang zu bezahlen ist.

Dies bedeutet im Klartext, dass z. B: die Monatsmiete Mai erst mit Ablauf des entsprechenden Monats Mai zu zahlen ist, also Fälligkeit erst am 1. Juni bestehen würde.

2. Grundsatz nach der Mietrechtsreform 

Nach der entsprechenden Mietrechtsreform wurde gesetzlich nunmehr vereinbart, dass die Miete immer im Voraus zum 3. Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten ist, nach welchem sie bemessen ist.

Dies heißt also im Klartext wiederum, dass für Verträge, die nach dem 01.09.2001 abgeschlossen worden sind, die Miete zu Beginn und spätestens bis zum 3. Werktag eines jeden Monats zu leisten ist.

  • BGH lässt Ausnahme zu

Der BGH hat jedoch in einem Urteil (BGH, 05.10.2016 – VIII ZR 222/15) die Mietzahlung als rechtzeitig angesehen, sofern der Mieter seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag für die Überweisung bis zum dritten Werktag des Monats erteilt hat und das Konto des Mieters ausreichend gedeckt ist. Danach ist der Eingang der Miete auf dem Konto des Vermieters nicht immer maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung. 

Fazit: Insofern ist immer ein Blick in den Mietvertrag hilfreich, um noch einmal genau klären zu können, zu welchem Zeitpunkt die Miete an den Vermieter zu zahlen ist. Auch sollte man sich im Umgang mit dem oben dargestellten Urteil des BGH nicht immer sicher fühlen, da die Beweislast immer beim Mieter besteht, die Rechtzeitigkeit nachzuweisen. Um ungewollte Kündigung erst gar nicht zu riskieren, raten wir Mietern immer zum Abschluss eines termingebundenen Dauerauftrages, um die pünktlichen Mietzahlungen sicher zu stellen.

Ausdrücklich möchten wir abschließend darauf hinweisen, dass wir nicht in allen Fällen eine kostenlose Beratung zu diesem Thema grundsätzlich anbieten können. Aufgrund der Vielzahl von teilweise sehr komplexen Anfragen aus dem Internet können wir auch Nachfragen zu diesem Artikel nicht alle kostenlos beantworten.

Wir bitten hier um Verständnis.

Ihre KGK Rechtsanwälte


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