Fahren auf Gras – Mit Cannabis noch im grünen Bereich?

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Wer das zurückliegende Wochenende aufgrund des sommerhaften Wetters im Freien verbracht hat, könnte mancherorts einen ungewöhnlichen Duft wahrgenommen haben. Vermutlich hat es sich dabei um den Geruch verbrennenden Marihuanas gehandelt, denn: Seit dem 01.04.2024 ist der Konsum von Cannabis unter gewissen Voraussetzungen legal. Doch darf man nach dem Graskonsum folgenlos hinter das Lenkrad seines Fahrzeuges steigen?

Darf ich Cannabis konsumieren und fahren? 

Wer nun annimmt, dass er seit dem 01.04.2024 problemlos Cannabis konsumieren und dabei oder im Anschluss ein Fahrzeug führen darf, wird eine böse Überraschung erleben. An den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts wird sich voraussichtlich nichts ändern. 


Deshalb ist die Frage klar mit „Nein“ zu beantworten. Wer als Kraftfahrzeugführer den Grenzwert von aktuell 1,0 ng/ml THC im Blut überschreitet und von der Polizei kontrolliert wird, hat mit empfindlichen Strafen zu rechnen.

Was bedeutet der Cannabis-Grenzwert?

Der Grenzwert von 1,0 ng/ml THC (Tetrahydrocannabinol) im Blut ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Anders als beim Konsum vom Alkohol hat der Gesetzgeber keine konkreten Vorgaben gemacht, ab welchem Grenzwert beispielsweise eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vorliegt. Dennoch orientieren sich Gerichte und Bußgeldstelle an dem Wert von 1,0 ng/ml THC. Im Zuge der Cannabis-Legalisierung wird nun eruiert, ob der Grenzwert nach oben angepasst und gesetzlich festgeschrieben werden soll. Eine Expertenkommission hat empfohlen, den Grenzwert auf 3,5 ng/ml THC hochzusetzen.

Problematisch ist, dass man nicht sagen kann, welches Konsumverhalten zum Überschreiten des Grenzwerts führt. Die Wirkung der Droge und der Abbau kann von Mensch zu Mensch unterschiedlich sein.


Ist meine Fahrerlaubnis bedroht?

Wie so häufig hängen die Konsequenzen vom jeweiligen Einzelfall ab. Wird man als Fahrzeugführer mit einer THC-Konzentration von mehr als 1 ng/ml im Blut festgestellt und sind keine Ausfallerscheinungen wahrnehmbar, so droht beim ersten Mal eine Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro und einmonatiges Fahrverbot.


Werden Sie erneut erwischt, wird man von Ihnen eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 Euro verlangen und Sie müssen für drei Monate Ihren Führerschein abgeben. Hat man daraus immer noch nicht gelernt und wird ein drittes Mal unter dem Einfluss von Cannabis festgestellt, so wird man 1.500,00 Euro Geldbuße verlangen und abermals ein dreimonatiges Fahrverbot verhängen.


Allen Verstößen ist gemein, dass sie mit zwei Punkten in Flensburg geahndet werden.


Stellt man zusätzlich cannabisbedingte Ausfallerscheinungen fest, liegt nicht bloß eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat nach § 316 StGB vor. Es drohen eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Ferner ist anzunehmen, dass der Delinquent ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Die Fahrerlaubnis wird für mindestens ein halbes Jahr entzogen.


Ähnliche Folgen drohen, wenn zusätzlich eine gefährliche Verkehrssituation durch den Konsum und die damit verbundenen Rauschwirkungen herbeigeführt wurde. Zur Wiedererteilung muss eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) absolviert werden.


Häufig unbeachtet: Erlangt die Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis, dass THC im Blut festgestellt wurde, werden automatisch Maßnahmen zur Überprüfung Ihrer Fahreignung eingeleitet. Je nach Höhe des THC- und THC-COOH (Abbauprodukt) Werts wird die Behörde eine ärztliche Begutachtung, medizinisch-psychologische Begutachtung (MPU) oder gar Fahrerlaubnisentziehung anordnen.


Sollte Ihnen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorgeworfen werden oder gar die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen, wenden Sie sich gerne an uns.  



[Detailinformationen: RA Philipp Burchert, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Telefon 0351 80718-68, burchert@dresdner-fachanwaelte.de] 



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Foto(s): Charles Wollertz auf Canva

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