„Fahren mit 17“ – wer haftet bei einem Unfall?

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Der Gesetzgeber hat durch das „Dritte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenrechtlicher Vorschriften“ die rechtlichen Voraussetzungen für das sogenannte „Begleitete Fahren ab 17“ geschaffen. Fahranfänger sollten die Möglichkeit bekommen, in Begleitung und unter Kontrolle einer geeigneten Person Fahrpraxis zu erlangen.

Laut Statistik ist das begleitete Fahren ab 17 ein Erfolg: 30 % weniger Unfälle, 20 % weniger Verkehrsverstöße, 50 % weniger Alkoholfahrten als andere Fahranfänger. Es gibt jedoch einiges zu beachten.

Welche Pflichten hat die Begleitperson?

Zum einen treffen die Begleitperson besondere Pflichten. Vor der Fahrt sollte möglichst kein Alkohol getrunken werden. Hier gilt die 0,5-Promillegrenze. Darüber hinaus darf die Begleitperson nicht aktiv, sondern nur verbal in das Fahrgeschehen eingreifen. Keinesfalls darf dem Fahranfänger hinter dem Steuer vom Beifahrersitz aus ins Lenkrad gegriffen werden. Aber wer haftet nun, wenn es trotz aller Vorsicht bei einer begleiteten Fahrt zu einem Unfall kommt?

Gemeinsame Haftung von Fahrer, Halter und Kfz-Haftpflichtversicherung

Grundsätzlich haften nach einem Verkehrsunfall mit einem Kraftfahrzeug der Fahrer, der Halter und die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges gemeinsam.

Beim begleiteten Fahren ab 17 gilt, anders als in der Fahrschule, die Begleitperson nicht als Fahrzeugführer und haftet damit auch nicht wie ein solcher für einen Unfall. Alleiniger Fahrzeugführer ist nur der (minderjährige) Fahrer. Da er bereits die Fahrprüfung absolviert hat, kann er sich auch nicht damit entschuldigen, dass seine Begleitperson ihm einen falschen Hinweis gegeben hat.

Ist die Begleitperson der Halter des Fahrzeugs haftet sie dem Grunde nach, steht aber unter dem Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung.

Was aber, wenn die Begleitperson zugleich ein Elternteil und damit Erziehungsberechtigter des Fahrers ist?

In Betracht kommt in diesem Fall eine Haftung nach § 832 BGB wegen Verletzung der Aufsichtspflicht. Dabei gilt: Je älter das Kind ist, umso weniger Anforderungen werden an die Aufsichtspflicht gestellt. Beim „Fahren mit 17“ haben die Fahranfänger durch die bestandene Fahrprüfung schon gezeigt, dass sie selbständig und in eigener Verantwortung ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen können.

An die Aufsichtspflicht des begleitenden Elternteils dürften daher, trotz der Gefahren im Straßenverkehr, keine erhöhten Anforderungen gestellt werden. Anders kann es aber dann liegen, wenn den begleitenden Eltern bereits auf Grund anderer Vorfälle bekannt ist, dass das eigene Kind nicht über die nötige Reife und Verantwortungsbewusstsein verfügt. Die Eltern könnten dann sogar verpflichtet sein, dem eigenen Kind zu verbieten, weiterhin von der Prüfbescheinigung Gebrauch zu machen.

Eine Haftung wegen Verletzung der Aufsichtspflicht beim begleiteten Fahren dürfte aber die Ausnahme bleiben.

Haftung von Begleitpersonen, die kein Elternteil sind

Doch auch Begleitpersonen die nicht gleichzeitig ein Elternteil sind, können der zivilrechtlichen Mithaftung unterliegen.

Die Rechtsprechung fordert für eine Mithaftung im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs nach § 421 BGB eine sog. Gleichstufigkeit der Haftung (BGHZ 106, 313 ff.; 108, 179 ff.). Dies kommt bei eigenem schuldhaftem Verhaltender Begleitperson vor Fahrtantritt in Betracht, z. B. wenn diese fahrlässig die mangelhafte Fahrzeugbeleuchtung übersehen hat. Eine schuldhafte Verletzung von Sorgfaltspflichten kann aber auch insbesondere dann gegeben sein, wenn die Begleitperson aktiv ins Fahrgeschehen eingegriffen hat.

Zusammenfassung

Bei dem Unfall eines minderjährigen Fahranfängers im Rahmen einer begleiteten Fahrt haften also grundsätzlich, wie in anderen Fällen auch, der Fahrzeugführer, der Halter des Fahrzeuges und die Kfz-Haftpflichtversicherung gesamtschuldnerisch. Nur in seltenen Ausnahmefällen haftet auch die Begleitperson.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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