Fahren ohne Fahrerlaubnis

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§ 21 StVG: Im Rahmen dieses Tatbestandes gibt es gerade in Anbetracht der aktuellen Rechtsprechung verschiedene Punkte, auf die zu achten ist.

Nicht strafbar macht sich grundsätzlich derjenige, der ohne Motorkraft das Fahrzeug (bspw. durch Schieben, Abschleppen) führt. Vorbereitungshandlungen die nur dazu dienen, das Fahrzeug in Bewegung zu setzen, werden vom Tatbestand nicht erfasst. Dabei handelt es sich lediglich um einen straflosen Versuch. Der Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis war im letzten Jahr Gegenstand verschiedener Entscheidungen. Grund dafür war häufig die Frage, inwieweit eine EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gültigkeit besitzt.

Dahingehend haben mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs den Beschuldigten, welche im europäischen Ausland ihre Fahrerlaubnis erworben hatten, die Gültigkeit derselben bestätigt.

Nur in Ausnahmefällen, wenn sich quasi bereits aus dem Dokument der Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip ergibt oder der Ausstellerstaat die Deutschen Behörden darauf hinweist, besteht keine Anerkennungsverpflichtung. Aus diesem Grunde darf für den Fall, dass die Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Wiedererteilungssperre rechtmäßig erworben wurde und keine neuen Tatsachen der Behörde bekannt werden, welche Eignungszweifel begründen, von dieser im Bundesgebiet Gebrauch gemacht werden.

Die früher umstrittene Frage, ob eine Fahrerlaubnis, welche während dem Lauf einer Wiedererteilungssperre erworben wurde, nach Ablauf der Sperre wirksam wird, hat der EuGH dahingehend entschieden, dass eine derart erlangte Fahrerlaubnis nicht zu einer rechtmäßigen führt. Für die sog. Altfälle, in welchen der Betroffene von einer entsprechenden Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat, gilt es auf eine Entscheidung des OLG Stuttgart zu verweisen. Dieses Gericht beurteilte bereits vor der Entscheidung „Möginger" die Rechtslage wie der EuGH, kam allerdings trotz dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass derjenige, der von einer Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates, welche während der Wiedererteilungssperre erworben wurde, Gebrauch gemacht hat, sich in diesem Fall in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden hat. Auch scheidet eine Strafbarkeit in den Fällen aus, in denen der Betroffene nach einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde oder nach einem Verzicht und dem nachfolgenden Erwerb der EU-Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führt.

Eine Strafbarkeit droht auch in den Fällen, in welchen der Beschuldigte mit einem Fahrzeug fährt, welches die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet. Voraussetzung ist allerdings, dass die Überschreitung nicht nur unwesentlich ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob die höhere Geschwindigkeit bauartbedingt ist oder auf Veränderungen beruht. Als wesentlich wurde eine Überschreitung von mindestens 20 % angesehen. In diesen Fällen ist allerdings besonders kritisch die subjektive Tatseite zu prüfen. Möglicherweise befand sich der Fahrzeugführer in einem Irrtum, ob er trotz der höheren Geschwindigkeit das Fahrzeug noch führen dürfe.

Auch der Halter, der es einem Dritten ermöglicht, ohne Fahrerlaubnis mit seinem Fahrzeug zu fahren, unterliegt der Strafandrohung des § 21 StVG. Der Halter kann sich wegen des Anordnens oder Zulassens des Führens seines Fahrzeugs, wegen Zulassens des Führens eines Kraftfahrzeugs entgegen einem Fahrverbot nach § 44 StGB oder 25 StVG sowie wegen des Anordnens oder Zulassens des Führens eines Kraftfahrzeugs trotz amtlicher Verwahrung des Führerscheins nach §  94 StPO strafbar machen. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob der Mandant überhaupt Halter des Kraftfahrzeugs ist. Dies ist derjenige, welcher das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, die Kosten bestreitet und den Nutzen aus seiner Verwendung zieht. Für den Halter besteht die Möglichkeit, die Verantwortlichkeit auf einen Dritten zu delegieren. Dahingehend werden allerdings von der Rechtsprechung sehr hohe Anforderungen gestellt. Dem Halter obliegt die Verpflichtung, sich beim Führer des Fahrzeuges davon zu überzeugen, dass dieser im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Nur in Ausnahmefällen wird von einer Verpflichtung abgesehen. In den Fällen, in welchen der Halter vom Vorhandensein der Fahrerlaubnis ausgehen durfte, ist eine entsprechende Kontrolle nicht erforderlich. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn in der Vergangenheit bereits die Fahrerlaubnis kontrolliert wurde bzw. der Halter bei einem guten Bekannten davon ausgehen durfte, dass dieser weiterhin im Besitz der Fahrerlaubnis ist.

Auch beim Halter ist der subjektive Tatbestand kritisch zu hinterfragen. Gerade in den Fällen, in welchen Dritte auf die Schüssel des Fahrzeuges zugreifen, ist es fraglich, ob darin bereits ein fahrlässiges Zulassen zu sehen ist. Der Fahrlässigkeitsvorwurf ist in diesen Fällen dem Halter gegenüber nur zu erheben, wenn konkrete Umstände vorliegen, die erwarten lassen, dass der Fahrer das Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis oder gegen den Willen des Halters benutzt.

 

 

 

 


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