Fahren unter Drogeneinfluß
- 1 Minuten Lesezeit
Welche Konsequenzen drohen bei Fahrten unter Drogeneinfluss? Hier kommt zunächst einmal als Verkehrsdelikt Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB in Betracht. Tritt eine Gefährdung hinzu verdrängt der qualifizierende Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 StGB die Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB.
Der Strafrahmen für die Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB liegt zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, während die Freiheitsstrafe bei Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c bis zu fünf Jahre betragen kann.
Daneben gibt es noch den Auffangtatbestand des § 24 a Abs. 2 StVG. Hier ist das Führen von Kraftfahrzeugen unter Drogeneinfluss bußgeldbewehrt.
Beide Vorschriften weisen erhebliche Unterschiede auf:
§ 316 StGB | § 24 Abs. 2 StVG |
Jede Art von Fahrzeug, auch Fahrrad | Kraftfahrzeug |
Nachweis von Substanzen im Blut ist nicht zwingend erforderlich | Blutuntersuchung ist vom Tatbestand her vorgeschrieben |
Sämtliche berauschende Mittel | Cannabis, Heroin, Morphin, Cocain, Amfetamin, Designer-Amfetamin, Metamfetamin |
Keine Ausnahme für Medikamente | Ordnungswidrigkeit entfällt, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfalles verschriebenen Arzneimittels herrührt. |
Rechtsfolge | |
Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr | Bußgeld bis zu 3.000,- € bei vorsätzlicher Begehung. Regelsatz laut Bußgeldkatalog für Ersttäter: 500,- € und 1 Monat Fahrverbot |
In der Regel Einziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 1, 2 StGB) | Nur Fahrverbot (§ 25 StVG) |
Artikel teilen: