Fahren unter Drogeneinfluß

  • 1 Minuten Lesezeit

Welche Konsequenzen drohen bei Fahrten unter Drogeneinfluss? Hier kommt zunächst einmal als Verkehrsdelikt Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB in Betracht. Tritt eine Gefährdung hinzu verdrängt der qualifizierende Tatbestand des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 StGB die Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB.

Der Strafrahmen für die Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB liegt zwischen Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, während die Freiheitsstrafe bei Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c bis zu fünf Jahre betragen kann.

Daneben gibt es noch den Auffangtatbestand des § 24 a Abs. 2 StVG. Hier ist das Führen von Kraftfahrzeugen unter Drogeneinfluss bußgeldbewehrt.

Beide Vorschriften weisen erhebliche Unterschiede auf:

§ 316 StGB

§ 24 Abs. 2 StVG

Jede Art von Fahrzeug, auch Fahrrad

Kraftfahrzeug

Nachweis von Substanzen im Blut ist nicht zwingend erforderlich

Blutuntersuchung ist vom Tatbestand her vorgeschrieben

Sämtliche berauschende Mittel

Cannabis, Heroin, Morphin, Cocain, Amfetamin, Designer-Amfetamin, Metamfetamin

Keine Ausnahme für Medikamente

Ordnungswidrigkeit entfällt, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfalles verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Rechtsfolge

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

Bußgeld bis zu 3.000,- € bei vorsätzlicher Begehung. Regelsatz laut Bußgeldkatalog für Ersttäter: 500,- € und 1 Monat Fahrverbot

In der Regel Einziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 1, 2 StGB)

Nur Fahrverbot (§ 25 StVG)


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Heinrich Pytka

Beiträge zum Thema