Fahrt unter Drogen-Einfluss = unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln? Oftmals nicht - wir helfen!

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Zuweilen passiert es, dass die Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle beim Fahrer Betäubungsmittel beschlagnahmt und auch feststellt, dass er unter dem Einfluss derartiger Substanzen gefahren ist. Dem Fahrzeugführer steht dann nichts Gutes bevor:

Es kommt zunächst auf die Umstände des Einzel-Falls (insbesondere die durch eine Labor-Auswertung festzustellende Wirkstoff-Menge des Betäubungsmittels im Blut sowie etwaige Ausfall-Erscheinungen) an, ob die Fahrt an sich zunächst folgenlos bleibt, eine Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs.2 StVG oder im schlechtesten Fall gar wegen einer (vermeintlich) strafbaren Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB nach sich zieht. 

Ebenso bedarf es einer sorgfältigen Überprüfung des Inhalts der amtlichen Ermittlungsakte zu der Frage, ob denn mit dem erforderlichen Maß an Überzeugung der Nachweis möglich ist, dass der Fahrer sich zudem des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs.1 S.1 Nr. 3 BtMG strafbar gemacht hat. 

Die drohenden Rechtsfolgen sind dabei durchaus drastisch: Im Falle einer Verurteilung wegen der Verkehrs- und der Betäubungsmittel-Straftat droht selbst einem Erst-Täter - wiederum abhängig von den jeweiligen Umständen - häufig neben einer empfindlichen Geldstrafe die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperr-Frist für die Wiedererteilung eines „Lappens“ von 10-monatiger Dauer und mehr. 

Besonders gravierend ist dabei folgende Entwicklung, die in einigen Bezirken Deutschlands um sich greift: 

Manche Polizeibeamte unterstellen Verkehrsteilnehmern (zum Teil aufgrund dienstlicher Vorgaben) einfach, dass durch den nachgewiesenen Konsum von Betäubungsmitteln vor Fahrtantritt zugleich auch bewiesen sei, dass sie derartige Substanzen zuvor besessen haben. Aus unserer Sicht ist dies geradezu skandalös und in sehr vielen Fällen völlig unhaltbar!

Die Grund-Regel sollte daher stets lauten, sinnbildlich die Klappe zu halten und vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, wenn man als Verkehrsteilnehmer von der Polizei angehalten wird und zuvor verbotene Substanzen eingenommen hat. Insbesondere sollten keine Angaben dazu gemacht werden, wem die Drogen gehörten. Schließlich ist der bloße Konsum - grundsätzlich und isoliert betrachtet - nicht strafbar. 

Ebenso wichtig ist es mit Blick auf die angesprochenen Rechtsfolgen, sodann kurzfristigen Kontakt zu einem fachkundigen anwaltlichen Strafverteidiger aufzunehmen, damit dieser die Ermittlungsakte einholen und prüfen sowie nach Möglichkeit einen Antrag auf (wenigstens teilweise) Einstellung des Verfahrens begründen kann. Die Chancen hierfür stehen aus unserer Sicht oftmals recht gut. 


Dr. Sven Hufnagel

Strafverteidiger

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Dr. jur. Sven Hufnagel ist auf die Verteidigung in Verkehrsstrafverfahren und insbesondere den Erhalt der Mobilität spezialisiert und bundesweit tätig.

In der „FOCUS-Anwaltsliste“ wurde er in den Jahren 2015 bis 2021 sieben Jahre durchgehend als „Top-Anwalt für Verkehrsrecht“ aufgeführt. Seine Kanzlei wurde im STERN-Magazin in den Jahren 2020 bis 2022 dreimal in Folge als eine der „besten Kanzleien Deutschlands im Verkehrsrecht“ bezeichnet.


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