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Fahrtenbuch zur Feststellung der Identität des Fahrzeugführers bei Gebrauchsüberlassung

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Sachverhalt:

Der Betroffene wehrt sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte behördliche Anordnung, für sein Fahrzeug für die Dauer von fünf Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Der Anordnung lag eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 33 km/h am 30. April 2009 zugrunde. Bei den Akten befindet sich ein Radarfoto, das einen männlichen Fahrer zeigt. Der verantwortliche Fahrzeugführer konnte nicht ermittelt werden.

Der Betroffene hat sich vielmehr darauf beschränkt, der Behörde den Vornamen und das Herkunftsland des Fahrers mitzuteilen, nämlich, dass es sich um einen "Jan" aus Norwegen handle.

Problem:

Das Verwaltungsgericht habe zu hohe Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Klägers als Kraftfahrzeughalter gestellt. Ferner habe es dem Kläger zu Unrecht unterstellt, bewusst unvollständige Angaben gegenüber der zuständigen Polizeiinspektion gemacht zu haben. Der Kläger habe sein Fahrzeug am 30. April 2009 einem Bekannten aus seinem Motorradclub „Bandidos" überlassen. Unter den Mitgliedern dieses Motorradclubs sei es üblich, sich lediglich mit Vornamen anzusprechen. Aus diesem Grund habe der Kläger auch nur den Vornamen des verantwortlichen Kraftfahrzeug-Führers sowie dessen Nationalität angeben können.

Im Übrigen sei die Verwaltungsbehörde auch verpflichtet gewesen, den Kläger nicht nur als Beschuldigten, sondern auch als Zeugen zu vernehmen, nachdem aufgrund des Fotos eine Tätereigenschaft des Klägers ausscheide.

Grundsätzlich gilt:

Derjenige Halter, der unter Vernachlässigung seiner Aufsichtsmöglichkeiten nicht dartun kann oder will, wer im Zusammenhang mit einer Verkehrszuwiderhandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt sein Fahrzeug gefahren hat, darf durch das Führen eines Fahrtenbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung angehalten werden. Ob dem Kläger eine solche Verletzung seiner Aufsichtsmöglichkeiten vorzuhalten ist, hängt im hier zu entscheidenden Fall davon ab, ob der Führer des Kraftfahrzeugs im fraglichen Zeitpunkt ein enger Bekannter des Klägers ist, von dem er ohne weiteres seinen vollen Namen und seine Anschrift in Erfahrung bringen kann oder ob es sich nur um einen entfernten, möglicherweise sogar einmaligen Bekannten handelt, bei dem dies gerade nicht möglich ist.

Im diesem Fall ist dem Betroffenen eine Verletzung seiner Aufsichtsmöglichkeiten vorzuhalten. Es besteht jedenfalls eine Obliegenheit für den Halter eines Fahrzeugs, im Fall der kurzfristigen Überlassung dieses Fahrzeugs an einen Unbekannten oder wie im hier wohl vorliegenden Fall an eine Person, die dem Halter zwar bekannt ist, von dem er aber nur den Vornamen kennt und nicht zuverlässig in der Lage ist, zu ihr erneut Kontakt aufzunehmen, die genaue Identität des Fahrzeugführers vorab festzustellen und sich hierüber Notizen zu machen. Denn ein verständiger Halter ist bereits im Eigeninteresse darauf bedacht, überhaupt und auch noch während einer gewissen Zeitspanne nach der Gebrauchsüberlassung seines Fahrzeugs an einen Dritten dartun zu können, wer innerhalb welchen Zeitraums die tatsächliche Gewalt über diese Sache ausgeübt hat, um seine Belange dann waren zu können, wenn die öffentliche Gewalt oder private Dritte wegen unerlaubter Handlungen, die während der Fahrzeugüberlassung begangen wurden, auf ihn zukommen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München 11. Senat - 11 ZB 09.2947 - Beschluss).

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