Fahrtenbuchauflage oder Bußgeld bei Fahrerermittlung

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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 10.12.2019 - 4 K 773/19.KO – über einen Fall entschieden, in welchem die Fahrerlaubnisbehörde kein Bußgeld verhängt, sondern eine Fahrtenbuchauflage gegenüber dem Betroffenen verhängt hat.

Wenn ein Fahrzeughalter mitteilt, dass nicht er, sondern einer seiner beiden Zwillingssöhne einen Geschwindigkeitsverstoß mit seinem Fahrzeug begangen habe, darf die Bußgeldbehörde das Verfahren nicht vorschnell einstellen und dem Halter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegt werden (VG Koblenz, s.o.): Der Kläger und Halter des Fahrzeugs hatte der Bußgeldstelle mitgeteilt, dass er nicht der verantwortliche Fahrzeugführer sei, vielmehr habe einer seiner beiden Söhne das Motorrad zum fraglichen Zeitpunkt gefahren; im Übrigen mache er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Die Bußgeldstelle stellte daraufhin das Bußgeldverfahren ein. Gegenüber dem Kläger wurde für die Dauer von 15 Monaten die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet.

Muss die Behörde bei Mitteilungen weitere Ermittlungen anstellen ?

Die Bußgeldstelle trug vor, nicht verpflichtet gewesen zu sein, die beiden Zwillingssöhne des Klägers parallel anzuhören. Denn die Mitarbeiter der Bußgeldstelle sähen sich in diesem Fall einer strafrechtlichen Verfolgung wegen des Vorwurfs der Verfolgung Unschuldiger ausgesetzt.

Dem folgte das Verwaltungsgericht Koblenz in seinem Urteil vom 10.12.2019 nicht und gab der Klage statt. Bei der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage sei zu prüfen, ob die Ermittlung des Fahrers nicht möglich gewesen sei. Hierfür komme es nach Ansicht des Gerichts im Wesentlichen darauf an, ob die Ermittlungsbehörde unter sachgerechtem und rationalem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen diejenigen Maßnahmen getroffen habe, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht würden und erfahrungsgemäß Erfolg haben könnten.

Demnach muss die Behörde Ermittlungen innerhalb eines kleinen Kreises, z.B. in einer Familie nachgehen. Anders könnte es sich aber bei einem größeren Kreis, wie z.B. einem Fahrzeugpool, der vielen Arbeitnehmern zur Verfügung steht, verhalten. Inwieweit hier alle Verdächtigen durch die Behörde zu befragen sind, wird im Einzelfall zu bewerten sein. Es empfiehlt sich, juristischen Rat einzuholen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Christian Steffgen ist seit 20 Jahren im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten spezialiert. Er kennt die Rechtsprechung durch ständige Verteidigung an vielen Bußgeldgerichten in Baden-Württemberg und Bayern persönlich. Betroffene können eine kostenlose Ersteinschätzung am Telefon oder per e-mail erhalten.

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