Fahrtenbuchauflage trotz Aussageverweigerungsrechts?

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Das Problem kann nahezu jeden Halter eines Kfz treffen. Ein naher Angehöriger leiht sich den Pkw. Es kommt zu einem Verkehrsverstoß. Die Behörde kann bei ihren Ermittlungen aber nicht erkennen, wer das Fahrzeug geführt, also den Verstoß begangen hat. Dies kommt z. B. vor, wenn Lichtbilder der Verkehrsüberwachungsanlagen aufgrund bestimmter Einflüsse nicht hinreichend aussagekräftig sind.

Es droht dem Fahrer, sobald er bekannt wird, wegen der Schwere des Verstoßes nicht nur ein Bußgeld, sondern Punkte in „Flensburg“, gar ein Fahrverbot, vielleicht die „Nachschulung“ und eine Verlängerung der Probezeit. 

Verständlicherweise möchte der Fahrzeughalter in einem solchen Fall gerade seinen nahen Angehörigen nicht an die Behörde „verraten“. Der Gesetzgeber hat diese Interessenkollision geregelt.

Gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 55 Abs. 1, § 52 Abs. 1 StPO hat der Fahrzeughalter auch als Zeuge das Recht, falls er einen nahen Angehörigen – wer das ist, regelt § 52 Abs. 1 StPO – durch seine Aussage belasten würde, seine Aussage zu verweigern.

Schweigt der Halter, kann dies dazu führen, dass der für den Verkehrsverstoß verantwortliche Fahrer nicht festgestellt werden kann. Das Bußgeldverfahren wird dann eingestellt.

Aber damit ist die Angelegenheit nicht beendet. § 31a StVzO regelt, dass die Behörde den Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen kann, wenn die Feststellung des Fahrers, der gegen die Verkehrsvorschriften verstoßen hat, nicht möglich war.

Hieraus ergibt sich ein erheblicher rechtlicher Konflikt. Es stellt sich die Frage, ob es rechtmäßig ist, dem Fahrzeughalter mit der Fahrtenbuchauflage einen Nachteil aufzuerlegen, obwohl dieser von seinen Rechten, die ihm das Gesetz einräumt, Gebrauch macht.

Diese Rechtsfrage war Gegenstand der Verfahren vor dem VG Neustadt (VG Neustadt a. d. Weinstraße, Beschl. v. 05.07.2016 – 3 L 519/16.NW) und dem OVG Hamburg (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 4. Senat, Beschluss vom 28.06.2016, 4 Bf 97/15.Z). Beide Gerichte haben entschieden, dass es rechtmäßig sei, dem Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage aufzuerlegen, auch wenn der Halter in solchen Fällen von einem ihm durch die Strafprozessordnung eingeräumten Schweigerecht Gebrauch macht.

Die Gerichte beziehen sich zur Begründung auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 22. Juni 1995, 11 B 7/95, DAR 1995, 459, juris). Danach sei der Halter eines Fahrzeugs durch die Fahrtenbuchauflage nicht gehindert, von seinen Schweigerechten Gebrauch zu machen. Ein Halter könne sich nur nicht auf das Schweigerecht berufen und beanspruchen, von einer Fahrtenbuchauflage befreit zu bleiben. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31a StVZO, nämlich der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs zu dienen. 

Diese Rechtsprechung wird durch andere Gerichte bestätigt, so z. B. (OVG Münster Beschl. v. 13.10.2015, 8 B 868/15, juris, Rn. 19; VGH Mannheim, Beschl. v. 10.8.2015, 10 S 278/15, VerkMitt 2015, Nr. 61, juris, Rn. 12; OVG Koblenz, Beschl. v. 04.08.2015, 7 B 10540/15, juris, Rn. 21; OVG Saarbrücken, Beschl. v. 03.03.2015, 1 B 404/14, juris, Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.03.2012, 4 Bs 29/12, n.v.)

Diese Rechtsprechung hat nach Auffassung des Unterzeichners eine sehr kritische Betrachtung verdient. 

Bis zu einer anderslautenden Rechtsprechung müssen sich Fahrzeughalter jedoch in solchen Fällen leider entscheiden, ob sie ihre Angehörigen durch Schweigen schützen und damit die Gefahr einer Fahrtenbuchauflage in Kauf nehmen wollen.

Ludwigshafen, der 20.06.2017



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