Fahrverbot - Entziehung der Fahrerlaubnis

  • 3 Minuten Lesezeit

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen dem „Fahrverbot" und der „Entziehung der Fahrerlaubnis".

Fahrverbot

Unter einem Fahrverbot versteht man das Verbot, für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Das Fahrverbot gilt für alle Kraftfahrzeuge einschließlich Leichtkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor, jedoch nicht für Fahrräder.

Ein Fahrverbot kann nach § 25 StVG wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit durch die zuständige Behörde im Bußgeldverfahren oder durch das zuständige Gericht verhängt werden. Dabei ist die Verhängung eines Fahrverbots nur neben, nicht anstelle einer Geldbuße zulässig. Darüber hinaus kann ein Fahrverbot nach § 44 StGB durch das zuständige Gericht verhängt werden, wenn jemand wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt wird.

Das Fahrverbot wird mit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung oder des Strafurteils wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist das Führen eines Kraftfahrzeugs als Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn der Bußgeldbescheid oder das Urteil nicht ausdrücklich Ausnahmen für Kraftfahrzeuge bestimmter Art zugelassen oder einen Vollstreckungsaufschub gewährt hat. Da das Fahrverbot nur für Deutschland gilt, macht sich derjenige, der trotz eines gegen ihn verhängten Fahrverbots im Ausland fährt, nur dann strafbar, wenn es in dem betreffenden Land eine Vorschrift gibt, die das Fahren während eines Fahrverbots unter Strafe stellt.

Für die Dauer des Fahrverbots sind sämtliche von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationalen Führerscheine in amtliche Verwahrung zu geben. Im Gegensatz zur Entziehung der Fahrerlaubnis berührt jedoch das Fahrverbot nicht den Bestand der Fahrerlaubnis. Es untersagt nur für die festgesetzte Zeit von der Erlaubnis Gebrauch zu machen.

Zuständig für die Vollstreckung des Fahrverbots nach § 25 StVG sowie für die amtliche Verwahrung ist bis zur Urteilsverkündung die Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Für die Vollstreckung eines strafrechtlichen oder eines durch Urteil ausgesprochenen Fahrverbots ist die Staatsanwaltschaft zuständig.

Das Fahrverbot kann nicht abschnittsweise sondern nur an einem Stück verbüßt werden. Obwohl das Fahrverbot grundsätzlich schon mit Rechtskraft wirksam wird, zählt die Fahrverbotsfrist erst ab dem Zeitpunkt, in dem der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird.

Ist gegen den Betroffenen in den letzten zwei Jahren vor der nun zu ahndenden Ordnungswidrigkeit kein Fahrverbot nach § 25 StVG verhängt worden und wird ein solches bis zur Bußgeldentscheidung auch nicht verhängt, hat die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht zu bestimmen, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, sobald der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Entziehung der Fahrerlaubnis

Unter der Fahrerlaubnis versteht man die von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis, auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug zu führen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Während das Fahrverbot die Fahrerlaubnis unberührt lässt, erlischt durch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die zuständige Behörde oder durch das zuständige Gericht die entzogene Fahrerlaubnis endgültig.

Dies hat zur Folge, dass der Betroffene nicht mehr die Berechtigung hat, fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Es muss eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden. Das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde können Bedingungen und eine Sperre anordnen, vor deren Ablauf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Wer trotz entzogener Fahrerlaubnis ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.

Mehr zum Thema „Fahrverbot" und "Entziehung der Fahrerlaubnis" finden Sie auf meiner Internetseite www.kanzlei-thalwitzer.de und www.verkehrsrecht-bayreuth.info.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt René Thalwitzer

Beiträge zum Thema