Fahrzeugzulassung, Entwertung und Fahren ohne Zulassung

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Gerade während der Pandemie, aber auch schon vorher, gibt es Staus bei den Zulassungsstellen. Je nach dem wo Sie Ihr Fahrzeug zulassen wollen kann es sein, dass Sie mehrere Monate auf einen Termin warten. Die Wartezeiten sind folglich immens. Oft hilft Ihnen auch die Zulassung über ein Autohaus nicht weiter - ein Kniff, der in den Zeiten vor der Pandemie die Wartezeit erheblich verkürzen konnte.


Bei all der Warterei kann es durchaus sein, dass man sich die Frage stellt was eigentlich passiert, wenn man das neu erworbene Fahrzeug „einfach nutzt“, auch, wenn dieses noch nicht zugelassen ist.


Die Antwort ist grundsätzlich recht simpel: Mit diesem Vorgehen verstoßen Sie gegen die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV). Welche Sanktionen es gibt und was passiert, wenn Sie ohne Zulassung fahren, soll Ihnen dieser Ratgeber erläutern:

 

Was ist eine Zulassung? 


Lassen Sie uns mit den grundlegenden Fragen anfangen und klären was eine Zulassung ist und wie eine solche abläuft.

Die Kfz-Zulassungsbehörden sind dafür zuständig, Fahrzeuge für den Straßenverkehr zuzulassen, wobei die Behörden nur örtlich begrenzt tätig werden dürfen. Hat die Behörde das Fahrzeug zugelassen, so wird dies durch das Aufbringen von Stempeln auf dem Kennzeichen kenntlich gemacht.


Die Zulassungsbehörde hat jedoch noch andere Tätigkeitsbereiche. So stellt sie etwa die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) aus. Dieser dient als Nachweis, dass das Fahrzeug amtlich registriert und die Benutzung auf öffentlichen Straßen erlaubt wurde. Damit dies geschieht benötigen Sie den Bericht der letzten Hauptuntersuchung (diese wird auch HU genannt) und eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB). In Deutschland ist jeder Fahrzeughalter dazu verpflichtet das Fahrzeug bei einer Kfz-Haftpflichtversicherung versichern zu lassen – es handelt sich dabei um eine sogenannte Pflichtversicherung. Ihre Versicherung stellt Ihnen auf Anfrage eine eVB aus, die Sie dann bei der Zulassung vor Ort vorlegen müssen, um nachzuweisen, dass Sie der Verpflichtung nachkommen.


Liegen alle Unterlagen vor, wird Ihr Antrag auf Zulassung regelmäßig direkt vor Ort bearbeitet und Sie können nach Ende des Prozesses mit Ihren neuen Nummernschildern, die entsprechend gestempelt sind, die Behörde wieder verlassen.


Wann handelt es sich um Fahren ohne Zulassung?


Das bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass Sie ohne Zulassung fahren, wenn das Fahrzeug nicht bei einer Versicherung versichert ist. Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen möchten, müssen Sie die Versicherungspolice, aus der sich die Versicherung des Fahrzeugs ergibt, vorlegen können.


Anzumerken ist, dass es sich jedoch nur bei der Kfz-Haftpflichtversicherung um eine Pflichtversicherung handelt. Eine Teil- oder Vollkaskoversicherung muss nicht verpflichtend abgeschlossen werden. Sie können somit selbst entscheiden, ob Sie diese Kosten tragen wollen, wobei die Folgen eines Verkehrsunfalls entsprechend zu bedenken sind.


Welche Fahrzeuge dürfen ohne Zulassung gefahren werden?


Nicht jedes Fahrzeug müssen Sie zulassen. Es gibt einige Fahrzeuge, die zulassungsfrei sind, sodass Sie sich dieses Prozedere sparen können. Hierzu gehören beispielsweise Leichtkrafträder, Stapler und selbständige Arbeitsmaschinen, elektrische Mobilitätshilfen, aber auch Kleinkrafträder mit zwei oder drei Reifen, wobei anzuführen ist, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist.


Wo kann ich meine Kennzeichen entwerten lassen? 


Das Gegenstück zur Zulassung ist die Entwertung der Kennzeichen. Wollen Sie ihr Fahrzeug nicht mehr nutzen, verkaufen oder verschrotten lassen, müssen Sie Ihr Fahrzeug bei der Versicherung und bei dem zuständigen Verkehrsamt / Verkehrsbetrieb / der Zulassungsbehörde (die Bezeichnungen sind in den Bundesländern unterschiedlich) abmelden. Nach der Abmeldung erfolgt eine Entwertung der Kennzeichen, damit diese nicht weiterhin genutzt werden können. In der Behörde gibt es Geräte, die die Kennzeichen entwerten. Ein entwertetes Kennzeichen sieht dann so aus, wie auf dem Foto im Titelbild dieses Rechtstipps.


Was ist die Folge der Entwertung? 


Nachdem Sie oder der vorherige Eigentümer das Fahrzeug abgemeldet haben sind die Kennzeichen somit entwertet und das Fahrzeug ist nicht mehr im Verkehr zugelassen.


Grundsätzlich gilt, dass dann mit dem Fahrzeug nicht gefahren werden darf, da das Fahrzeug somit ohne Zulassung bewegt wird.


Wohin darf ich dennoch ohne Zulassung fahren? 


Die Frage, die noch offen ist, ist ob man mit einem ungestempelten Kennzeichen fahren darf. Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen in manchen Situationen zu bejahen.


So dürfen Sie Fahrten zur Zulassungsbehörde und im Zusammenhang mit der Zulassung (§ 10 IV FZV) durchführen, wen das Fahrzeug versichert ist. Im Zusammenhang mit der Zulassung stehen zum Beispiel auch Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung. Ebenfalls darf überwiegender Ansicht nach wohl auch zu der Werkstatt gefahren werden, die das Fahrzeug für die HU oder Sicherheitsprüfung abnahmebereit macht, wobei dies nicht überall so gehandhabt wird. Anzuführen ist aber, dass Sie bei solchen Fahrten nur im Zulassungsbezirk oder in einem angrenzenden Bezirk unterwegs sein dürften und das ungestempelte Kennzeichen dabei haben müssen, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat, bzw. eine Reservierung (nach § 14 I FZV) besteht.


Wichtig für all diese Fahrten ist, dass geklärt sein muss, ob Versicherungsschutz besteht. Absolut unumgänglich ist vor einer solchen Fahrt deshalb mit der Versicherung Rücksprache zu halten und zu klären, ob das Fahrzeug für die Fahrt mit ungestempeltem Kennzeichen versichert ist. Dies sollte man sich schriftlich bestätigen lassen, da ohne die Bestätigung eine solche Fahrt nicht zulässig ist. Besteht nämlich kein Versicherungsschutz, verstößt man gegen das Pflichtversicherungsgesetz und begeht damit eine Straftat.


Fahren Sie das Fahrzeug bevor eine Neuzulassung oder Wiederzulassung erfolgt ist, müssen Sie sich von Ihrer Versicherung eine Versicherungsbestätigungs-Nummer (VB-Nummer) ausstellen lassen oder aber eine vollständig ausgefüllte Versicherungsbestätigung bei sich führen. Diese Versicherungsbestätigung wird auch Doppelkarte oder Deckungskarte genannt und Sie muss den Zusatz erhalten, dass sie auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen nach § 10 IV Fahrzeugzulassungsverordnung gilt. Bitte achten Sie gerade darauf verstärkt, da dieser Absatz gerne gestrichen wird und Sie dann ohne Pflichtversicherung fahren würden.


Aber auch die Rückfahrt nach der Entwertung des Kennzeichens und der damit einhergehenden Außerbetriebsetzung ist erlaubt. Die Rückfahrten dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung erfolgen. Voraussetzung hierfür ist aber ebenfalls, dass diese Fahrt von der Kraftfahrzueg-Haftpflichtversicherung erfasst ist. Anzumerken ist, dass diese Fahrt jedoch nur dann erlaubt ist, wenn Sie auf direkter Strecke nach Hause oder in ein Autohaus fahren. Insofern ist auch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Sie bei einer solchen Fahrt die Kennzeichen gut sichtbar im Fahrzeug anbringen müssen. Es ist also nicht unbedingt sinnig, wenn Sie von der Entsorgungsmöglichkeit in der Zulassungsstelle Gebrauch machen.


Sollten Sie eine andere Fahrt planen oder einen Abstecher machen wollen, benötigen Sie ein Kurzzeitkennzeichen oder ein sogenanntes „rotes Kennzeichen“ des Fahrzeughändlers oder der Werkstatt.

 

Zusammenfassend lässt sich somit sagen, dass es wichtig ist, die Kennzeichen gut sichtbar anzubringen und die Fahrzeugpapiere sowie die Versicherungspapiere dabei zu haben, um im Zweifel nachweisen zu können, dass Sie das Fahrzeug derzeit (noch) fahren dürfen. Alle diese Fahrten müssen aber auf dem kürzesten und direkten Weg zwischen den Zielen (Behörde, Werkstatt, zu Hause, etc.) durchgeführt werden.


Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen oder Probleme haben, kontaktieren Sie mich gerne jederzeit.

Foto(s): Laura Tewes

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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