Fallen Taschenrechner unter den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO?

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Richter des Oberlandesgerichts Braunschweig haben in einem aktuellen Beschluss eine weitere Konkretisierung des § 23 Abs. 1a StVO vorgenommen, wonach selbst die Benutzung eines Taschenrechners unter den Tatbestand der Norm fallen kann.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde.

Der Führer eines Sattelschleppers rechnete, während er sich auf der Autobahn A2 befand, mit seinem Taschenrechner das Gesamtgewicht der Ladung aus. Dies geschah durch das Halten und gleichzeitige Bedienen des Rechners mit seiner rechten Hand.

Um den Tatbestand des § 23 Abs. 1a StVO zu erfüllen, müsse es sich nach der Definition um ein „elektronisches Gerät“ handeln, „welches der Information dient oder zu dienen bestimmt ist.“

Der Richter des erstinstanzlich zuständigen Amtsgerichts sah in dem benutzten Taschenrechner ein solches elektronisches Gerät und begründete dies mit der verfügbaren „Memory-Recall“-Funktion, welche es ermöglicht, bestimmte Rechenergebnisse aus einem internen Speicher auch nach Inaktivität des Geräts erneut abzurufen und für weitere Kalkulationen zu verwenden. Dies stelle eine Funktion der „Informationsdienung“ dar. Der Betroffene wurde zur Zahlung einer Geldbuße sowie einem Punkteeintrag ins Verkehrsregister verurteilt.

Dagegen wandte sich dieser mit Erhebung einer Rechtsbeschwerde. Er rügte, dass das Amtsgericht den Taschenrechner rechtsfehlerhaft unter die Kategorie der elektronischen Geräte eingeordnet habe, dieser jedoch kein zur Information dienendes Gerät darstelle, sondern lediglich die Ergebnisse der vorherigen Bedienung anzeige. Die Information würde nicht selbst generiert werden, sondern vom Nutzer stammen, was gegen eine Informationsdienung spreche.

Die Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Der Taschenrechner diene deshalb der Information, weil er das ermittelnde Ergebnis nicht nur unmittelbar anzeige, sondern dieses auch durch die „Memory-Funktion“ in einen internen Speicher ablege. Nach Ansicht des Gerichts könne das Gerät den Nutzer auch noch nach einer gewissen Zeit über „eine bestimmte Sache“ (nämlich das Rechenergebnis) unterrichten. Somit diene das Gerät der Information und müsse unter § 23 Abs. 1a StVO fallen.

Fraglich wäre, ob eine andere rechtliche Bewertung vorläge, wenn es keine sogenannte „Memory-Funktion“ bei dem Rechner gegeben hätte.

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 03.07.2019 – 1 Ss (OWi) 87/19

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Sven Skana

Beiträge zum Thema