Falschangaben zu Kaufpreis und Vorschäden können zu Leistungsfreiheit des Versicherers führen

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Ein Versicherungsnehmer, welcher die Fragen seines Kaskoversicherers in der Schadensmeldung hinsichtlich Kaufpreis und Vorschäden unrichtig beantwortet, handelt u. U. arglistig, sodass sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen kann.

Im Rahmen einer PKH-Beschwerde befasste sich das OLG Dresden mit Beschluss vom 07.11.2017, Az. 4 W 991/17 mit folgendem Sachverhalt:

Zwischen Versicherer V und dem Versicherungsnehmer VN besteht hinsichtlich eines Fahrzeugs eine Kaskoversicherung. Das Fahrzeug hatte VN im Jahr 2014 zu einem Kaufpreis von 12.500,00 Euro erworben. Ausweislich des schriftlichen Kaufvertrages handelte es sich um ein instandgesetztes Unfallfahrzeug.

In dem Schadensanzeigeformular des V aus dem Jahr 2016 verneinte der VN die Frage: „Hatte ihr Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadens reparierte/unreparierte Vorschäden?“ und gab den Kaufpreis mit 14.500,00 Euro an. Diesen Betrag entnahm der VN nicht aus dem Kaufvertrag, sondern als Vergleichswert aus dem Internet.

V lehnte seine Deckungspflicht unter dem Hinweis, der VN habe ihn hinsichtlich der beiden falschen Angaben arglistig getäuscht, ab.

Die PKH-Beschwerde des VN lehnte das OLG Dresden ab mit folgender Begründung:

V könne sich nach Ansicht des Gerichts wirksam gemäß § 28 Abs. 2, 4 VVG wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung des VN auf Leistungsfreiheit berufen.

In den Versicherungsbedingungen ist meist in Anlehnung an das Gesetz eine Aufklärungsobliegenheit des VN geregelt. Hiernach hat der Versicherungsnehmer alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, was der Aufklärung des versicherungsrechtlich relevanten Sachverhalts dienen kann. Hierzu gehört auch, einen Fragebogen hinsichtlich einer Schadensanzeige des Versicherers vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Die hier streitgegenständlichen Fragen zu Vorschäden sowie Kaufpreis des Unfallfahrzeugs sind hierbei wirksam, da sie dem Versicherer zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswert dienen. Dieser Wiederbeschaffungswert stellt die Höchstgrenze der zu leistenden Reparaturzahlung dar. Falschangaben hinsichtlich Vorschäden und die Angabe eines erhöhten Kaufpreises erhöhen daher den Wiederbeschaffungswert und somit auch die Höchstgrenze der Reparaturzahlung, welche der Versicherer zu leisten hätte. Der Versicherer hat somit ein legitimes Interesse an den wahrheitsgemäßen Angaben des Versicherungsnehmers.

Das Gericht ging ferner davon aus, dass diese Falschangaben arglistig im Sinne des § 28 Abs. 2, 4 VVG erteilt wurden. Arglistig handelt der Versicherungsnehmer, wenn er sich der Unrichtigkeit seiner Angaben bewusst ist und annimmt, mit diesen Angaben die Schadensregulierung durch seinen Versicherer zu beeinflussen. Das Ziel der Erlangung eines Vermögensvorteils ist hierbei jedoch gerade nicht erforderlich. So waren dem VN sowohl der Kaufpreis als auch die Vorschäden bekannt, da diese Angaben entsprechend in dem Kaufvertrag vermerkt wurden. Indem der VN somit den Kaufpreis anderweitig ableitete und die Vorschäden verneinte, handelte er arglistig, sodass sich V wirksam auf seine Leistungsfreiheit berufen konnte.


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