Mitursächlichkeit des Unfallereignisses reicht für Einstandspflicht bei der Unfallversicherung aus

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Für die Einstandspflicht einer privaten Unfallversicherung reicht es aus, wenn das Unfallereignis lediglich mitursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles ist.

In dem vom BGH entschiedenen Fall stürzt eine Frau, welche in ihrer Freizeit Stunden im Kinderturnen gab, bei einer solchen Turnstunde schwer. Es wurden daraufhin Schäden an der Wirbelsäule festgestellt, die zu dauerhaften Beschwerden führen. Die Versicherung verweigerte Zahlungen mit der Begründung, dass die Ursache für die Beschwerden schon vor dem Unfall bestehen haben mussten. Der Unfall stelle daher keine Verschlimmerung der Beschwerden dar, sondern aktivierte lediglich die Beschwerden, welche jedoch schon länger im Körper angelegt waren. Die Versicherung ging daher bei dem Unfall von einer sog. Gelegenheitsursache aus: Danach muss der Unfall eine „wesentliche oder richtungsgebende Mitwirkung“ darstellen.

Der BGH folgte jedoch der Gelegenheitsursache nicht. Dieser Begriff stamme aus dem Sozialversicherungsrecht und ist daher nicht unmittelbar für eine private Unfallversicherung anwendbar. Für die Kausalität (Ursächlichkeit) von Unfall und Schaden reiche es daher aus, dass der Unfall „nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden in seiner konkreten Art entfiele.“ Dies bedeutet somit, dass auch eine ledigliche Mitursächlichkeit des Unfalls an den Beschwerden für eine Einstandspflicht der Versicherung ausreiche.

In diesem Fall ging die Versicherung selbst davon aus, dass der Unfall die Beschwerden erst „aktivierte“, somit den letzten Anstoß für den Ausbruch der Beschwerden darstellte. Dies reiche jedoch nach Ansicht des BGH für eine Einstandspflicht aus: Ohne den Sturz wären die Beschwerden in der konkreten Art zu dieser Zeit vermutlich nicht eingetreten. Diese tatsächliche Feststellung ist nun Aufgabe des Berufungsgerichts, an welches der Fall zurückverwiesen wurde.

Zusammengefasst: Ein Vorschaden schließt per se nicht die Ursächlichkeit des Unfalls für den Eintritt des Versicherungsfalles aus. Allerdings besteht die Möglichkeit einer Minderung der Versicherungsleistung nach den AVB aufgrund der bloßen Mitwirkung an dem Schaden.


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