Falsche Krankenkassenforderungen von Höchstbeiträgen freiwillig Versicherter bei spätem Einkommenssteuerbescheid

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Bisher mussten Selbstständige und Freiberufler zur Beitragsberechnung ihren Steuerbescheid innerhalb von drei Jahren bei der Krankenkasse einreichen. Bei Versäumnis der Frist fordern die Krankenkassen den monatlichen Höchstbetrag, ohne später nachgereichte Nachweise zu berücksichtigen. Das hat offenbar dazu geführt, dass etliche freiwillig versicherte Kleinselbständige mit horrenden Forderungen konfrontiert sind. 

Nach der geltenden Neufassung des § 423 SGB V müssen die Krankenkassen auch nach einer 3-Jahres-Frist nachgereichte Einkommensnachweise von Selbstständigen und Freiberuflern zur Berechnung ihrer Beiträge berücksichtigen und dies auch rückwirkend für die Jahre 2018 und 2019. In Fällen, in denen die Krankenkasse für Zeiträume ab dem 1. Januar 2018 die Beiträge nach § 240 Absatz 4a Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 in der bis zum 15. Dezember 2023 geltenden Fassung festgesetzt hat, sind die Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr neu festzusetzen, für das das Mitglied die tatsächlichen Einnahmen durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheides bis zum Ablauf des 16. Dezember 2024 oder, falls ein Einkommensteuerbescheid für ein Kalenderjahr bis zum Ablauf des 16. Dezember 2023 noch nicht erlassen wurde, innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des jeweiligen Einkommensteuerbescheides nachweist.

Ab sofort sollen Selbstständige nach § 423 SGB V die rückwirkende Herabsetzung nach § 240 Abs. 4a S. 4 SGB V festgesetzter Beiträge, für Zeiträume ab dem 01.01.2018, auch zwölf Monate nach Fristablauf, unter Vorlage des Steuerbescheides durch die Beantragung einer einkommensadäquaten Neufestsetzung ihres monatlichen Kassenbeitrags erreichen können. Grundsätzlich darf der Höchstbetrag nicht gefordert werden für den Fall, dass noch kein Einkommenssteuerbescheid ausgestellt worden ist.


Somit unterbleibt eine Festsetzung zum Höchstbetrag, wenn der Versicherte nachweist, dass für das jeweilige Kalenderjahr noch kein Einkommensteuerbescheid bekanntgegeben wurde. Bereits erlassene Beitragsbescheide müssen dann zurückgenommen werden. Wer die Frist schon versäumt hat und aktuell den Höchstsatz zahlen muss, kann seinen Beitrag auch noch rückwirkend durch Vorlage eines Einkommensteuer-bescheides bis zum Ablauf des 16. Dezember 2024 senken lassen.


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