Falscher Tachostand bei Gebrauchtwagenkauf

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Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte in einem Urteil vom 18. Mai 2017 darüber zu entscheiden, welche Rechte dem Käufer eines Gebrauchtwagens zustehen, wenn dieser einen Pkw erworben hat, bei dem der Tachostand nicht der tatsächlichen Laufleistung entspricht. Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Käufer hatte im September 2015 einen gebrauchten Pkw für einen Kaufpreis von 8.000 Euro gekauft. Nach kurzer Zeit wollte er den Wagen wegen eines angeblich falschen Tachostandes zurückgeben. Der Verkäufer verweigerte die Rücknahme. Auf die Klage des Käufers hin hat der gerichtlich bestellte Sachverständige im Verfahren festgestellt, dass das Fahrzeug bereits Anfang 2010 eine Laufleistung von über 222.000 km aufgewiesen hatte, während es zum Zeitpunkt des Verkaufes an den Kläger mit einem Tachostand von 160.000 km angeboten und auch übergeben wurde. Das LG Oldenburg hatte den Verkäufer zur Rücknahme des Wagens verpflichtet. Hiergegen legte der Verkäufer Rechtsmittel ein, sodass das OLG Oldenburg entscheiden musste. Dieses bestätigte aber das Urteil des LG Oldenburg.

Das OLG wies darauf hin, dass der Verkäufer sich nicht darauf berufen könne, dass er den Tachostand lediglich „laut Tacho“ angegeben und selbst keine eigene Kenntnis von der tatsächlichen Laufleistung gehabt habe, weil er den Wagen selbst gebraucht gekauft hatte. Bei einem Verkauf zwischen Privatleuten kann der Käufer auch nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Verkäufer den von ihm angegebenen Tachostand auf seine Richtigkeit überprüft habe. Zwar müsse im Rechtsverkehr zwischen einer Garantie und einer bloßen Beschaffenheitsangabe unterschieden werden. Im vorliegenden Fall hatte aber der Verkäufer die Laufleistung im Kaufvertrag unter der Rubrik „Zusicherungen des Verkäufers“ eigenhändig eingetragen. Damit hatte er ausdrücklich eine Garantie übernommen, an der er sich festhalten lassen muss.

Der Kaufvertrag musste also rückabgewickelt werden.


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