Anspruch auf Ausbildungsunterhalt – wie lange müssen Eltern ihren Kindern Unterhalt zahlen?

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Das Berliner Kammergericht hatte einen Sachverhalt zu entscheiden, der sich wie folgt darstellte:

Der Vater einer volljährigen Tochter wendet sich gegen seine weitere Unterhaltsverpflichtung der Tochter gegenüber. Er hatte eine Jugendamtsurkunde errichten lassen, aus der sich die zu zahlende Unterhaltsforderung ergab. Die Tochter besuchte zunächst ein Gymnasium. Sie wurde allerdings aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht zur mittleren Schulprüfung zugelassen. Sie musste vielmehr das Gymnasium mit dem Hauptschulabschluss verlassen und besuchte anschließend eine staatlich anerkannte Berufsfachschule für Sozialassistenz. Diese schloss sie mit der Berufsabschlussprüfung „Staatlich geprüfte Sozialassistentin“ ab und erwarb dadurch den mittleren Schulabschluss. Mit diesem Schulabschluss besuchte sie ein Oberstufenzentrum für Sozialwesen mit beruflichem Gymnasium. An dieser Schule will sie nun das Abitur ablegen, um dann anschließend studieren zu können.

Der Vater beantragte beim zuständigen Familiengericht die Abänderung der von ihm errichteten Jugendamtsurkunde und die Herabsetzung des Unterhalts, sowie die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Das zuständige Amtsgericht wies den Antrag zurück. Hieraufhin legte der Vater Beschwerde ein und beantragt die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Dieser Antrag wurde dann auch vom Beschwerdegericht zurückgewiesen. Es stellt sich nun die Frage nach dem Warum.

Das Gericht führt dazu aus, dass der Unterhaltsanspruch eines Kindes auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf umfasst. Angemessen ist dabei eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht. Das Beschwerdegericht war der Auffassung, dass das von der Tochter angestrebte Ausbildungsziel eine angemessene Ausbildung darstelle und sie den Ausbildungsgang auch ordnungsgemäß durchlaufen habe. Hierbei handele es sich auch keinesfalls um eine – wie der Vater einwandte – Zweitausbildung. Die Berufsfachschule gelte als allgemeine Schulausbildung. Sie habe daher die allgemeine Schulausbildung nicht mit dem Erwerb des Hauptschulabschlusses auf dem Gymnasium beendet. Der Ausbildungsweg der Tochter sei auch nicht vergleichbar mit den sogenannten „Abitur, Lehre, Studium“-Sachverhalten.

Auch der Hinweis des Vaters, die Tochter habe ihre Ausbildungsobliegenheit verletzt, weil sie die mittlere Schulprüfung zunächst nicht erreicht habe, ließ das Beschwerdegericht nicht gelten. Man könne der Tochter nicht anlasten, dass sie aus gesundheitlichen Gründen das Ziel der Zulassung zur mittleren Schulprüfung nicht erreicht habe. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Tochter zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig gewesen sei.

Fazit

Für Eltern ist es heutzutage häufig schwierig, zu beurteilen, ob und wie lange sie ihren Kindern in der gestuften schulischen Laufbahn Unterhalt zu zahlen haben. Häufig ist zu Beginn einer schulischen Ausbildung gar nicht abzusehen, mit welchem Abschluss der Schüler die Schule verlassen wird. Es stellt sich dann häufig die Frage, ob der Abschluss auf einer Berufsfachschule weiterentwickelt werden soll. 

Es ist aber ausreichend, wenn der Entschluss des Schülers, die Ausbildung fortzusetzen, im Verlaufe der schulischen Ausbildung gefasst wird. Voraussetzung ist aber, dass die einzelnen Ausbildungsabschnitte als einheitliche Schul- und Berufsausbildung anzusehen sind. Das ist nur dann der Fall, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung für die Eltern erkennbar ist, dass eine Weiterbildung einschließlich eines späteren Studiums von dem Schüler angestrebt wird. Es muss aber sicherlich in jedem Fall auch ein fachlicher Zusammenhang zwischen praktischer Ausbildung und angestrebter Weiterbildung vorliegen. 


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