Pflegeeltern können einen Antrag auf Verbleib des Kindes in ihrer Familie stellen!

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Was wahrscheinlich viele Pflegeeltern nicht wissen: Das Gesetz sieht in § 1632 IV BGB für Pflegeeltern das Recht vor, einen Antrag auf Verbleib in der Pflegefamilie stellen zu können, wenn die leiblichen Eltern das Kind aus der Pflegefamilie herausholen wollen und diese Wegnahme aus der Familie das Kindeswohl gefährden würde.

In § 1632 IV BGB heißt es dazu: „Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.“

Je länger sich ein Kind in einer Pflegefamilie aufhält, je enger wird die Bindung zu den Bezugspersonen, welche die Wünsche und Bedürfnisse des Kindes erkennen und befriedigen. Die Pflegefamilie stellt für das Pflegekind unter Umständen eine wichtige Bezugswelt dar. Ein Beziehungsverlust kann deshalb durchaus verheerende Auswirkungen auf Körper und Geist des Kindes haben.

Bindungsabbrüche wirken sich in vielen Entwicklungsbereichen negativ aus und bedeuten einen gravierenden Risikofaktor für die Entwicklung psychischer Störungen. Das hat auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) so erkannt, als es im Jahre 2010 ausführte, dass das Kind ein Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit sei. Es bedürfe des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln. Die Erziehung und Betreuung eines minderjährigen Kindes durch Mutter und Vater innerhalb einer harmonischen Gemeinschaft gewährleiste dabei am ehesten, dass dieses Ziel erreicht werde. Damit wurde einerseits die Bedeutung der Elternschaft dargestellt.

Das BVerfG führt aber andererseits weiter aus, dass dies jedoch nicht immer zutreffe, insbesondere dann nicht, wenn Kinder in einer Pflegefamilie aufwachsen. In diesem Falle gebietet es das Kindeswohl, die neuen gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und das Kind aus seiner Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes noch hinnehmbar seien. Es müsse daher eine Abwägung zwischen Elternrecht und Kindeswohl im Rahmen von Rückführungsentscheidungen durch das Gericht getroffen werden. Wenn bei einer solchen Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen sei, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern psychische oder physische Schädigungen nach sich ziehen kann, dann ist eine solche Entscheidung für das Kind nicht hinnehmbar.

Die Prüfung, welche psychischen und physischen Auswirkungen eine Rückführung in den Haushalt der leiblichen Eltern haben kann, erfolgt durch die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens.

Anwaltliche Beratung ist daher in Fällen, in denen ein Kind aus einer Pflegefamilie herausgeholt werden soll, um es in die Herkunftsfamilie zurückzuführen, unerlässlich. Auch im Verfahren selbst, ist die Prüfung der Sachverständigengutachten durch einen Anwalt sehr ratsam.


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