Falschparker und Datenschutz

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Wir kennen es alle: Immer wieder parken Autos auf Radwegen, in zweiter Reihe oder blockieren Ausfahrten, weil sie "ganz schnell" etwas erledigen müssen. Was liegt da näher als das Auto zu fotografieren und das Foto dann der Polizei zuzumailen? Das dachte sich jedenfalls ein Radfahrer aus Bayern und erstattete insgesamt 17 Anzeigen. Die 17 ist ja in Italien eine Unglückszahl, und so drohte ihm die 17. Anzeige zum Verhängnis zu werden: Die bayerische Datenschutzbehörde – und das ist kein Witz – verwarnte den Anzeigenden wegen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

Die Polizei hatte die Datenschützer auf den Radfahrer aufmerksam gemacht, weil dieser als „Erstatter von Massenanzeigen im Verkehrsordnungswidrigkeitenbereich“ auftrete. Man gewinnt den Eindruck, die Polizei in Bayern habe keine Lust, sich mit Falschparkern auseinanderzusetzen und verfolgt lieber die Anzeigenden… Der Radfahrer wehrte sich vor dem VG Ansbach (Urt. v. 02.11.2022, Az. AN 14 K 22.468) und bekam Recht.

Das Urteil bestätigt, dass falsch parkende Autos fotografiert werden dürfen, um Verkehrsordnungs-widrigkeiten zu beweisen und diese Fotos an das Ordnungsamt oder die Polizei weiterzuleiten. Dabei ist jedoch das Prinzip der Datenminimierung zu wahren; das heißt, dass so wenig Daten wie möglich genutzt werden und keine anderen Fahrzeuge oder Verkehrsteilnehmer erkennbar sein sollten. Das war hier beachtet worden, Teile des Fotos waren geschwärzt worden.

Berechtigtes Interesse und abstrakte Gefährdung

Der Radfahrer hatte ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO und durfte deshalb das Auto fotografieren. Er musste auch nicht persönlich betroffen sein, um ein berechtigtes Interesse geltend machen zu können.

Das Gericht stellt klar, dass bereits die abstrakte Gefährdung, zum Beispiel durch die Verengung der Fahrbahn wegen des Falschparkens, ausreicht, um eine Anzeige durch Bürger zu rechtfertigen. Der Radfahrer muss also nicht in eine konkrete gefährliche Situation gekommen sein. Es genügt, dass eine Gefahr entstehen konnte.

Dabei müssen jedoch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Datenminimierung berücksichtigt werden. Das Urteil betont, dass die Anzahl der beanstandeten Anzeigen als "verhältnismäßig gering" angesehen werden und keine Massenanzeigen darstellen.

Übermittlung der Fotos

Die Übermittlung der Fotos erfolgte über eine Plattform wie www.weg.li, die für solche Anzeigen Formulare bereitstellt und an die Polizei verschickt. Das war dem Gericht bekannt, es hat daran jedoch nichts kritisiert. Die Nutzung dieser Dienste dürfte daher zulässig sein.

Rechtliche Einordnung und Datenschutz

Das Urteil betont, dass eine Verwarnung das Recht des Radfahrers beschränkt, Anzeigen zu erstatten. Dieses Recht ist aber gesetzlich vorgesehen, und eine Beschränkung verletzt den Radfahrer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dieses ist auch nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO geschützt.

Die DS-GVO findet auch auf solche Fotodokumentationen Anwendung, da sie weitergegeben werden soll und deshalb nicht nur rein privat ist. Deshalb benötigt der Radfahrer eine Erlaubnis für die Fotos, die ihm die DS-GVO jedoch gibt: Er hat nämlich ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO. Entgegenstehende Interessen von Fahrer oder Halter treten dagegen zurück. Das Gericht stellt fest, dass das Recht des Radfahrers auf Verkehrssicherheit schwerer wiegen als der Wunsch des Falschparkers oder des Fahrzeughalters, nicht zur Verantwortung gezogen zu werden.

Rechte Dritter und Datenschutz beachten

Das Urteil verdeutlicht, dass die DS-GVO nicht dazu missbraucht werden darf, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begehen zu können. Auch der einfache Bürger darf sie dokumentieren. Wenn Sie aber Falschparker fotografieren und anzeigen, sollten Sie darauf achten, dass nur relevante Informationen erfasst werden und andere Verkehrsteilnehmer nicht erkennbar sind. Die Nutzung vertrauenswürdiger Dienste zur Übermittlung der Fotos kann dabei helfen, Datenschutz-bestimmungen einzuhalten.

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Foto(s): Adobe Stock

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