Familienheim in Trennung und Scheidung

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Häufiger Fall in meiner Kanzlei: Die Ehegatten sind hälftige Miteigentümer des von ihnen während der Ehe bewohnten Hauses, d. h. sie sind beide zur Hälfte im Grundbuch eingetragen. Zu dessen Finanzierung haben sie gemeinsam ein Darlehen aufgenommen, für das sie als Gesamtschuldner haften. Es kommt zur Trennung und der Mann zieht aus. Die Frau bleibt mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern im Haus wohnen. Der Mann zahlt weiterhin wie früher die Kosten für das Haus und bedient auch das Darlehen allein. Wie geht es weiter?

Hier kommt es darauf an, was die Parteien wollen. Auch wenn sie es bei dieser Wohnsituation für die Zukunft belassen wollen, sollten sie das Finanzielle schriftlich regeln. Der Mann hat an die Frau für die Kinder Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen; je nach den Einkommensverhältnissen hat der Mann evtl. überdies der Frau Trennungsunterhalt zu zahlen. Andererseits stellt auch die Übernahme der laufenden Kosten des Hauses Unterhaltszahlungen an Frau und Kinder dar; die hälftige Darlehensrate ist faktisch ebenfalls Unterhalt an die Frau. Für die andere Miteigentumshälfte am Haus – die dem Mann gehört, von ihm aber nicht bewohnt wird – kann er von der Frau nach einer gewissen Übergangszeit Nutzungsentschädigung verlangen. Grundsätzlich können wechselseitig bestehende Ansprüche gegeneinander aufgerechnet werden, wobei zu beachten ist, dass Kinderunterhalt ein Anspruch des Kindes und nicht eines Ehegatten ist und somit nicht mit einem Anspruch eines Ehegatten verrechnet werden kann.

Der Teufel steckt im Detail; umfangreiche Rechtsprechung muss beachtet werden. Genaue Unterhaltsberechnungen sind kompliziert und es gilt Formalien und Fristen zu beachten.

Wenn die Parteien sich scheiden lassen wollen, muss auch überlegt werden, was mit dem Haus passieren soll. Naheliegend im Beispielsfall wäre, dass die Frau dem Mann dessen Miteigentumshälfte an dem Haus abzüglich der hälftigen Restschulden abkauft und den Darlehensvertrag übernimmt. Was aber, wenn ihr dazu – auch unter Berücksichtigung des bei der Scheidung durchzuführenden Zugewinnausgleichs – die finanziellen Mittel fehlen? Möglich ist freilich – je nach den Wünschen und Möglichkeiten der Parteien – auch die Übertragung der Immobilie auf die Kinder evtl. mit einem lebenslangen Nutzungsrecht (Nießbrauch) für einen Ehegatten kombiniert mit Nutzungsentschädigung bzw. Miete für den anderen. Selbstverständlich könnte das Haus auch verkauft werden und der Erlös abzgl. der Restschulden unter beiden Ehegatten geteilt werden. Es gibt viele denkbare Möglichkeiten. Die schlechteste ist meist, wenn die Parteien sich nicht einig werden, und die Immobilie dann auf Betreiben eines Ehegatten zwangsversteigert wird.

Aus meiner langjährigen Praxis heraus rate ich alles daran zu setzen, eine einvernehmliche Trennungs- bzw. Scheidungsvereinbarung zu erarbeiten. Gerichtliche Auseinandersetzungen kosten sehr viel Nerven und Geld und dauern oft unerträglich lange.

Mit den Parteien zusammen einvernehmliche interessengerechte – rechtlich verbindliche – und maßgeschneiderte Vereinbarungen zu erarbeiten, die den Wünschen und Bedürfnissen der Parteien in ihrer besonderen Lebenssituation gerecht werden, sollte das Bestreben jedes auf dem Familien- und Scheidungsrecht tätigen Anwalts und Mediators sein.

Gerne können Sie die Verfasserin bundesweit kontaktieren.


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