Streit um die Ehewohnung

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Was viele nicht wissen: steht die Ehewohnung im Eigentum eines Ehegatten, muss der andere Ehegatte nach der Scheidung nicht zwangsläufig auszuziehen.

Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht, § 1568a Abs. 1 BGB.

Dies gilt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an der Ehewohnung.

Sollte das Familiengericht diese Voraussetzungen als vorliegend erachten, tritt der jeweilige Ehegatte entweder kraft Gesetzes in den bestehenden Mietvertrag ein oder muss mit dem anderen Ehegatten, in dessen Eigentum oder Miteigentum die Wohnung steht, auf Aufforderung, einen Mietvertrag abschließen und eine entsprechende Miete zahlen.

Allerdings muss der die Wohnung begehrende Ehegatte seinen Überlassungsanspruch spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht haben, Abs. 6.

Die Ausschlussfrist gilt dem Wortlaut nach nur für den Eintritt in das bestehende Mietverhältnis bei Mietwohnungen oder hinsichtlich des Anspruchs beider Seiten auf Abschluss eines Mietvertrages bei einer Eigentumswohnung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass die Jahresfrist des § 1568a Abs. 6 BGB entgegen dem Wortlaut generell gilt, also auch in den Fällen, in denen der überlassende (Mit)eigentümer gar keine Miete von dem anderen Ehegatten verlangt hat, BGH, Beschl. V. 10.3.2021 – XII ZB 243/20.

Im Klartext heißt das: im Falle des § 1568a BGB ist der Herausgabeanspruch des Eigentümers der Ehewohnung gem. § 985 BGB gegenüber dem anderen Ehegatten ein Jahr lang nach Rechtskraft der Scheidung gehemmt.

Gerne berät und vertritt Rechtsanwältin Spiecker Sie in scheidungs- und familienrechtlichen Fragen.


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