Unterhalt für die Eltern

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Wann müssen Kinder für ihre Eltern zahlen?

Der Klassiker: ein Elternteil kommt in ein Pflegeheim und für die hierfür anfallenden Kosten reicht die Rente und das Pflegegeld nicht aus. Zunächst muss sich der Ehegatte an den Kosten beteiligen, sofern ein solcher vorhanden und dieser darüber hinaus auch leistungsfähig ist. Außerdem muss der zu Be-treuende sein Vermögen einsetzen bis auf einen Schonbetrag von derzeit  5.000 Euro. Reicht auch das nicht aus, trägt zunächst meist das Sozialamt die Restkosten. Dieses holt sich das Geld aber gerne zu-rück von Unterhaltspflichtigen. Unterhaltspflichtig sind auch die Kinder, aber nur, wenn ihr Jahres-bruttoeinkommen aus sämtlichen Einkunftsarten zusammen über 100.000 Euro liegt. In diesem Fall geht der Anspruch des Elternteils im Heim gegen sein Kind kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger über und zwar in der Höhe, in der er im jeweiligen Jahr die Heimkosten getragen hat.  

Der Sozialhilfeträger hat gegenüber den Kindern einen Auskunftsanspruch, wenn er hinreichende Anhaltspunkte für ein Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro hat. Dies ist z.B. bei bestimmten Berufsgruppen der Fall, die statistisch über ein hohes Einkommen verfügen. Im Rahmen der Auskunft ist auch das Einkommen des Ehepartners anzugeben, obgleich dies dann beim Einkommen nicht hinzugerechnet wird. Sind mehrere Kinder vorhanden, so haftet jedes für sich auf Elternunterhalt. Dies bedeutet, dass ein viel verdienendes Kind nicht das Defizit bei einem wenig verdienenden auszuglei-chen hat.

Durch das Angehörigenentlastungsgesetz vom 10.12.2019 ist es nun allerdings so, dass die meisten Kinder für ihre Eltern nicht zur Kasse gebeten werden können und auch keine Auskünfte zu ihrem Einkommen erteilen müssen.


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