Familienrecht: Umgangsrecht in den Ferienzeiten

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Umgangsregelungen in Ferienzeiten

Alle Jahre wieder müssen sich getrennt lebende Eltern im Hinblick auf die Schulferien über eine Umgangsregelung für die Kinder einigen.

Dabei sind natürlich vielfältige Interessen unter einen Hut zu bringen.

Denn beide Elternteile wollen letztlich ihre Pläne mit und teilweise auch ohne Kinder möglichst frei festlegen können.

Ein häufiger Punkt für Diskussionen ist dabei auch die Tatsache, dass während der Ferienzeiten der dann nicht betreuende Elternteil Sorge hat, die Bindung zu dem Kind oder den Kindern könnte abreißen.

Dies gilt vor allem, wenn die Trennung erst kurz vorher erfolgt ist.

Neben den dann ohnehin bestehenden Zwistigkeiten bezüglich der regulären Umgangstage, bei denen sich oft ein zweiwöchiger Turnus (zum Beispiel freitags bis sonntags) eingebürgert hat, treten dann die Streitigkeiten über die Verteilung der Ferienwochen.

Oftmals komplizierte Interessenslagen

Hier spielen dann Punkte wie die Berufstätigkeit der einzelnen Elternteile, neue Partner/Partnerinnen und Rücksichtnahmen auf eventuell weiter vorhandene Kinder in einem Patchwork-Geflecht eine Rolle.

Dass die klärungswürdigen Punkte häufig zu spät angegangen werden, erkennt man daran, dass pünktlich zu Ferienzeiten vermehrt Gerichtsverfahren angestrengt werden, da eine Einigung anderweitig nicht gefunden werden konnte.

Ausschlaggebend für die entsprechenden Regelungen ist dabei auch häufig das Alter der Kinder. Sind diese nämlich bereits in der Schule, kann man zum Beispiel eine hälftige Teilung der Oster-, Herbst- und eventuell auch Weihnachtsferien vereinbaren.

Die Sommerferien aber bieten meist Anlass zur Uneinigkeit, weil hier bei einer hälftigen Teilung dann Zeiträume von drei Wochen anfallen, in welchen das andere Elternteil keinen Kontakt zu dem oder den Kindern hat. Auch die Weihnachtsferien sind häufig schwierig aufzuteilen, da eventuell beide Elternteile nicht auf die Weihnachtstage verzichten wollen.

Wenn dann noch Reisen ins Ausland als Gegenstand der erforderlichen Einigung hinzu kommen, können die Elternteile gerade in Situationen, in denen die Trennung noch nicht länger zurückliegt oder anderweitige Streitigkeiten vorliegen, die Dinge nicht mehr selbst lösen.

Es kommt zum Streit. Jedenfalls ein Elternteil möchte die Sache gerichtlich geklärt haben.

Frühzeitig planen

Dabei wird häufig übersehen, dass es zum Zeitpunkt, in welchem die Elternteile dann rechtlichen Rat suchen, die Sache bereits zu spät ist. Im Hinblick auf die meist längeren Zeiten, die ein gerichtliches Verfahren benötigt, können dann jedenfalls keine weiteren Planungen mehr getätigt werden. Außerdem geht unter Umständen ein Elternteil aus einer Gerichtshaftentscheidung als vermeintlicher „Verlierer“ hervor.

Ratsamer ist es daher, sich möglichst frühzeitig über die Ferienaufteilungen Gedanken zu machen und diese offen zu kommunizieren.

In Trennungsverfahren rate ich meinen Mandanten dazu, schon im letzten Quartal eines Jahres über die Urlaubs- und Ferienzeiten des Folgejahres nachzudenken und sich hierüber auszutauschen.

Vermittlung Dritter kann helfen

Biete ich immer wieder an, dass sich die Elternteile mit mir zusammensetzen können, um die Angelegenheiten zu besprechen und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Hierbei vertrete ich dann zwar den mich beauftragenden Elternteil, fungiere aber dennoch -soweit möglich- als „Moderator“, um eine für das Kind nicht nur erträgliche, sondern gute Lösung zu finden.

Oftmals reicht es dabei aus, durch gezieltes Aufzeigen der tatsächlich bestehenden Diskrepanzen, den Streitparteien darzulegen, dass die eigentlichen Wünsche nicht weit auseinander liegen.

Durch etliche Verfahren dieser Art gelingt es mir sehr häufig, solche Streitigkeiten gütlich zu erledigen.

Strukturen für die Zukunft finden

Dabei ist es auch möglich, gewisse Regeln für die Folgejahre aufzustellen. Ein gutes Beispiel hierfür sind meistens die Osterferien, in welchen die Aufteilung häufig hälftig erfolgt. Dies kann dann von Jahr zu Jahr abwechselnd geschehen, sodass immer ein Elternteil das oder die Kinder von Karfreitag bis einschließlich Ostersonntag bei sich hat, um dann im Folgejahr zu wechseln.

Dieses Vorgehen erfordert natürlich viel Übung und Einfühlungsvermögen. Viele Gerichtsverfahren können aber hierdurch abgewendet werden.

Kindeswohl ist entscheidend

Jenseits der eigenen Positionen der Kindeseltern ist meines Erachtens dabei immer wesentlich, dass die Kinder den innigen Wunsch haben, Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben und hier wenigstens eine gewisse Gerechtigkeit zu spüren.

Entscheidend ist hierbei aus rechtlicher Sicht bezüglich des Umgangs immer das Kindeswohl, welches dann auch trotz einer notwendigen Berücksichtigung der elterlichen Positionen als Maßstab der Entscheidungen gelten muss.

Foto(s): Stefanie Haßiepen

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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