Familienunternehmen im Erbrecht

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Fortbestehen der Privilegierung von Unternehmen im Familienbesitz ?

In seinem Urteil vom 17.12.2014 (Az.: 1 BvL 21/12) hat das Bundesverfassungsgericht die Feststellung getroffen, dass das derzeitige Erbschaftsteuerrecht in weiten Teilen nicht verfassungskonform ist. Der erste Senat hat verkündet, dass Steuerbefreiungen beim Vererben von Betrieben weitgehend durch den Gesetzgeber neu geregelt werden müssen.

Gleichzeitig hebt das BVerfG hervor, dass Familienunternehmen auch künftig entlastet werden dürfen und müssen. Gerichtspräsident Ferdinand Kirchhof dazu: „Der Senat betont in seiner Entscheidung, dass der Schutz von Familienunternehmen und Arbeitsplätzen grundsätzlich einen legitimen Sachgrund darstellen, Betriebe teilweise oder vollständig von der Steuer zu befreien.“

Die steuerliche Belastungsgleichheit gebiete die Verschärfung der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Dies kann in einer zukünftigen Nachweispflicht bezüglich des Erhaltes von Arbeitsplätzen und bezüglich der Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Steuervorteilen bestehen. Zu letzterem Punkt zielt die Vorgabe des BVerfG auf „große Unternehmensvermögen“ ab, ohne die Größenordnung allerdings zu konkretisieren. Eine Bedürfnisprüfung – wie sie jetzt schon besteht –, hinsichtlich des Vorliegens eines sachlichen Grundes zur Abweichung von der getroffenen Belastungsentscheidung wird dabei umso genauer ausfallen, je höher Umfang und Ausmaß der Abweichung ausfallen.

Wann eine neue Regelung in Kraft treten muss, hat das BVerfG dem Gesetzgeber nicht vorgegeben. Theoretisch ist nach dem Wortlaut der Entscheidung als Stichtag der Tag der Urteilsverkündung möglich. Für die Ausnutzung der bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten ist daher Handlungsbedarf angezeigt. Auf absehbare Zeit anstehende Übertragungen sollten mit Nachdruck betrieben werden. Für die Zukunft wird jedoch auch gelten, dass Erbschaften oder auch Schenkungen innerhalb von Familienunternehmen begünstigt werden sollen. 


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