Vollmachten und deren Widerruf im Erbfall

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Existieren Vollmachten (Vorsorgevollmachten oder Kontovollmachten), so stellt sich nach dem Versterben des Erblassers und Vollmachtgebers für die Erben die Frage, ob sie diese Vollmachten widerrufen sollen. Daran schließen sich weitere Fragen an.

Wer ist zum Widerruf der Vollmacht befugt?

Verstirbt der Vollmachtgeber, treten die Erben aufgrund der Universalsukzession in alle Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch für das Recht des Vollmachtgebers diese Vollmachten zu widerrufen. Der Erbe oder die Erben(gemeinschaft) können auch ein Interesse an einem vorsorglichen Widerruf haben.

Hauptanwendungsfall ist das Vorhandensein von Guthaben bei einem Kreditinstitut. Der oder die Erben können die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Kreditinstitut widerrufen.

Wirksamkeit des Widerrufes durch den Erben

Wird der Widerruf durch den Erben ausgeübt, ist er materiellrechtlich wirksam. Die Vorlage eines Erbscheines ist hierzu grundsätzlich nicht notwendig. Allerdings sind auch die Interessen des Dritten, demgegenüber die Vollmacht gebraucht werden könnte, zu berücksichtigen. Banken, die sich mit dem Widerruf einer Vollmacht konfrontiert sehen, können in ein Haftungsrisiko geraten. Liegt ein Erbschein vor und wird dieser mit dem Widerruf vorgelegt, legitimiert dieser den Erben und die Bank kann auf den Erbschein vertrauen und sich auf dieses Vertrauen berufen.

Fraglich ist, ob vertraglich die Pflicht zum Nachweis eines Erbrechtes in einer bestimmten Form verankert werden kann. Banken und Sparkassen haben ihre Bedingungen (AGB) nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 08.10.2013 angepasst. Über deren Wirksamkeit ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Fest steht, dass die vormaligen Bestimmungen in den AGB der Kreditinstitute benachteiligend waren. Es gibt durchaus die Ansicht, dass auch die neue Regelung intransparent sein könnte.

Durchsetzung des Widerrufes

Akzeptiert die Bank den Widerruf nicht, weil sie der Ansicht ist, dass für sie eine unklare Rechtslage besteht, so müssen die Erben ihre Erbenstellung in einem gerichtlichen Verfahren darlegen und beweisen. Die üblichen Beweisregeln der Zivilprozessordnung sind dabei maßgeblich.

Welcher Vortrag dabei notwendig, richtet sich nach dem Einzelfall. Dies gilt auch für die Beweislastverteilung. Im Zivilprozess besteht bei Unterliegen das Kostenrisiko.

Erbengemeinschaft

Im Falle des Bestehens einer Erbengemeinschaft tritt eine gesamthänderische Bindung ein. Nach der neueren Rechtsprechung kann eine Mehrheit der Erben handeln, wenn der Widerruf der Vollmacht eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung vorliegt. Ob dies so ist und der Widerruf der Vollmachte die angebrachte Maßnahme ist, obliegt ebenfalls der Einzelfallbetrachtung.


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