Fehleintrag durch Schufa: 1.500 € Schadensersatz für Kläger

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Das OLG Dresden fällte ein Urteil zur Schufa.

Fehleintrag in Schufa: OLG Dresden bestätigte Urteil des LG Leipzig

Wegen einer Verletzung der DSGVO in Form eines fehlerhaften Schufa-Eintrags: Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat einem Betroffenen eine Entschädigungs-Zahlung von 1.500 Euro zugesprochen. Mit dem Beschluss vom 29.08.2023 bestätigte das OLG Dresden damit die Entscheidung des Landgerichts (LG) Leipzig (Aktenzeichen 4 U 1078/23).


Sachverhalt zum Verfahren gegen Schufa-Fehleintrag

Den grob fahrlässigen Fehleintrag der Schufa speicherte die Auskunftei etwa sechs Monate. Dies hatte für den Betroffenen schwerwiegende Folgen. Denn die Bank hatte infolgedessen den Dispokredit stufenweise gekürzt und das Girokonto gekündigt.

Der Schufa-Fehleintrag verstößt gegen die DSGVO. Dementsprechend verlangte der Kläger nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO eine Entschädigung in Form von Schadensersatz vor dem LG Leipzig. Das Gericht gewährte ihm daraufhin einen Betrag von 1.500 Euro als Schadensersatz. Diese Entscheidung der ersten Instanz bestätigte das OLG Dresden.


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Stichworte: Schufa, Auskunftei, DSGVO, Datenschutzrecht, Verbraucherrecht

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