Fehlende behördliche Nutzung kein Mietmangel

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Eine Firma mietete gewerbliche Geschäftsräume an. Nach einer Klausel im Mietvertrag werde dieser erst dann wirksam, sobald die notwendige Betriebsgenehmigung nebst etwaiger Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt worden sei und dem Vermieter vorliege. Im November 2002 teilte die Behörde dem Mieter mit, dass die erforderliche Nutzungsgenehmigung voraussichtlich nicht erteilt werde. Gleichwohl zahlte er die Miete weiter bis zum endgültigen Ablehnungsbescheid. Im Anschluss daran verlangte er 80% gezahlte Miete zurück, weil infolge der fehlenden Genehmigung ein Mietmangel vorliege. Zudem forderte er Schadensersatz.

Das Kammergericht lehnte in zweiter Instanz beide Ansprüche ab. Es fehle an einer ungerechtfertigten Bereicherung des Vermieters, weil keine Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietsache vorliege. Grundsätzlich komme bei einer fehlenden Genehmigung zwar ein Mietmangel in Betracht. Dies sei aber aufgrund der geschlossenen Vereinbarung anders, weil beide Parteien sich über das Fehlen der behördlichen Genehmigung im Klaren gewesen seien und der Vertrag gleichwohl ab einem bestimmten Zeitpunkt wirksam werden sollte. Ein Mangel der Mietsache könne erst bei der Versagung der Genehmigung vorliegen.

KG vom 15.02.2007, Az. 8 U 138/06


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