Fehler oder Fälschung? Beim eigenhändigen Testament kann viel passieren.

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Schätzungsweise die Hälfte aller Testamente ist fehlerhaft oder steuerlich unvorteilhaft. So wird häufig der Unterschied zwischen Erben und Vermächtnisnehmern oder Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis übersehen. Dies kann zu ungewünschten und höchst streitanfälligen Problemen führen.

Noch schwieriger ist es bei Fällen mit Auslandsbezug. Verfügt jemand z. B. über im Ausland belegenes Vermögen, sind unter Umständen auch die dortigen Formvorschriften zu beachten. Im angelsächsischen Rechtskreis ist etwa ein „Zweizeugentestament" üblich. Dies kann insbesondere dann problematisch sein, wenn das betreffende Land nicht Mitgliedsstaat des sog. Haager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht ist (etwa die USA).

Ein in Deutschland rechtsgültiges Testament muss vom Erblasser eigenhändig verfasst und unterschrieben sein, sofern es nicht notariell beurkundet ist. Testamente, die z. B. von einer dritten Person handschriftlich niedergelegt und vom Erblasser dann unterschrieben werden, sind ungültig. Auch wenn nur Teile eines Testaments mit der Schreibmaschine geschrieben sind, führt dies in der Regel zur Nichtigkeit.

Bei gefälschten Testamenten handelt es sich meist um solche, bei denen die Handschrift und die Unterschrift nachgeahmt wurden. Das Dokument soll so wirken, als sei es vom Erblasser eigenhändig verfasst und unterschrieben. Manche Testamente sind auch abgepaust, oder es wird nur eine bestimmte Verfügung ausradiert.

Der Nachweis einer Fälschung ist schwierig, aber nicht unmöglich. In der Regel wird sich die Frage schon im Rahmen der Erbscheinserteilung stellen. Die sog. Feststellungslast in diesem nachlassgerichtlichen Verfahren trifft den Antragsteller, also denjenigen, der aus dem Testament ein Erbrecht ableiten will. Bei Zweifelsfragen holt das Nachlassgericht von Amts wegen ein Schriftsachverständigengutachten ein. Für die sachverständige Untersuchung ist es äußerst hilfreich, wenn umfangreiches, vom Erblasser stammendes Vergleichsmaterial im Original vorhanden ist, das ca. drei bis fünf Jahre vor oder nach dem Testament entstanden ist. In höherem Alter ist z.B. mit einer sich stärker ändernden Schrift aufgrund von Altersabbauerscheinungen zu rechnen. Entscheidend sind häufig auch folgende Fragen: Wie war der Gesundheitszustand des Erblassers zur Zeit der Entstehung? War die begünstigte Person beim Schreiben des Testaments anwesend oder wurde ihr nur ein verschlossener Umschlag übergeben?

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, ist bei einem rechtskundigen Berater gut aufgehoben. Alternativ zum privatschriftlichen Testament kann der letzte Wille auch zur Niederschrift eines Notars errichtet werden. Insbesondere wenn zum Nachlass Grundstücke gehören, empfiehlt sich die Errichtung eines Testaments beim Notar, weil dann nach Tod des Erblassers die Erbfolge und damit der Rechtsübergang im Grundbuch in den meisten Fällen ohne Erbschein eingetragen werden kann. Auch Fälschungen können so ausgeschlossen werden.


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