Fehlerhafte elektronische Arbeitszeiterfassung– Kündigung ?

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Muss die Arbeitszeit vom Arbeitnehmer mit Hilfe des Arbeitsplatzrechners in einem elektronischen Zeiterfassungssystem dokumentiert werden und macht ein Arbeitnehmer hierbei falsche Angaben, kann dies eine personenbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. März 2023, 5 Sa 128/22). Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber nur den Verdacht der fehlerhaften Zeiterfassung hegt.

Der Fall

Der Arbeitnehmer konnte sich von zuhause aus im dienstlichen Zeiterfassungssystem einloggen. Hierbei hatte er seinen Arbeitsbeginn mehrfach weit vor der tatsächlichen Arbeitsaufnahme im Dienstgebäude (nicht Homeoffice) eingebucht.  Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis, nachdem er den Arbeitnehmer zu dem Vorgang angehört hatte. Das LAG Mecklenburg- Vorpommern (LAG) wies die Kündigungsschutzklage/ die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurück, d.h. es entschied, dass die personenbedingte Kündigung wirksam ist.

Begründet hat das LAG dies – kurz gefasst - wie folgt: Der Arbeitnehmer habe gegen seine Pflicht verstoßen, seine Arbeitszeit im elektronischen Zeiterfassungssystem ordnungsgemäß zu erfassen. Damit habe er gegen seine Rücksichtnahmepflicht aus § 241 BGB verstoßen. Hierauf (ordnungsgemäße Zeiterfassung) müsse der Arbeitgeber aber vertrauen können. Die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Arbeitszeitbetrug mittels Stempeluhr seien auf die Zeiterfassung mittels elektronischer Zeiterfassung übertragbar. Bereits der dringende Verdacht von Falschangaben rechtfertige die Kündigung, weil mit der Pflichtverletzung (Falscheinträge Zeiterfassung) ein Vertrauensbruch einhergehe, der einen für den Arbeitgeber untragbaren Eignungsmangel des Arbeitnehmers zur Folge habe.  Eine vorherige Abmahnung sei entbehrlich gewesen, da es sich um einen schwerwiegenden Pflichtverstoß gehandelt habe.

Rat für Arbeitgeber
 Sie als Arbeitgeber sollten den Sachverhalt, wenn Sie den Verdacht eines Arbeitszeitbetruges hegen, gut aufklären; denn bei einer sog. Verdachtskündigung müssen Sie im Kündigungsschutzverfahren darlegen und beweisen, welche dringenden, mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegende Umstände /Tatsachen vorliegen. Ferner müssen Sie bei einem einem solchen Verdacht den Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung anhören, anderenfalls ist die Kündigung unwirksam.

Rat für Arbeitnehmer
Falsche Einträge im Arbeitszeiterfassungssystem sind kein „Spaß“ und sollten unterlassen werden, da anderenfalls die Beendigung des Arbeitsverhältnisses droht.

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