Fehlerhafte Widerrufsbelehrung der DSL Bank

  • 2 Minuten Lesezeit

Den Immobiliendarlehensverträgen der DSL Bank zugrunde liegenden Widerrufsbelehrungen sind häufig fehlerhaft und damit unwirksam. Das stellte Rechtsanwalt Dr. Rädecke nach Durchsicht zahlreicher Darlehensverträge fest. Zahlreiche Darlehensnehmer haben sich bislang von Herrn Rechtsanwalt Dr. Rädecke bundesweit vertreten lassen.

In vielen Darlehensverträgen der DSL-Bank heißt es:

„Beginn der Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer

  • ein Exemplar dieser Belehrung
  • und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält – im Original oder in Abschrift –, sowie die Finanzierungsbedingungen erhalten hat.

Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“

Bereits am 10.03.2009 hat der BGH – XI ZR 33/08 – für eine nahezu deckungsgleiche Widerrufsbelehrung entschieden:

„Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht. Sie belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB den maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, weil sie - wie das Berufungs-gericht zu Recht angenommen hat - das unrichtige Verständnis nahelegt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen. Durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung, die Frist beginne „ein Tag“ nach Mitteilung sei nun dieser anfangs ein oben Belehrung und zur Verfügung Stellung eine Vertragsurkunde, entsteht der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist, Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufs Belehrungen enthalten Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Baus bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gilt umso mehr, als das Angebot der Beklagten mit „Darlehensvertrag“ überschrieben ist, sodass für den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufs-belehrung genannte Vertragsurkunde, die dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde. Scheint es, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1BGB nicht entspricht, weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen kann, die Widerrufsfrist beginnt unabhängig von einer Vertragserklärung Verbraucher bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung.“

Überdies sind die Darlehensverträge der DSL Bank häufig im Wege des Fernabsatzes – meist online – geschlossen worden. Der Gesetzgeber stellt an diese Widerrufsbelehrungen noch höhere Anforderungen. Das Kreditinstitut hat in diesen Fällen noch einen weiteren Gestaltungshinweis aufzunehmen.

Es hätte der Aufnahme des Gestaltungshinweises (3 b, bb) bei Fernabsatzverträgen gemäß § 312 B Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. über die Erbringung von Dienstleistungen zusätzlich bedurft. Dieser lautet:

„Jedoch nicht vor Vertragsschluss, und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV.“

Nach Durchsicht vieler Verträge mangelt es den Widerrufsbelehrungen an dem zusätzlichen Gestaltungshinweis, so dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.

Haben Sie ebenfalls einen Darlehensvertrag mit entsprechenden Formulierungen, wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Dr. Rädecke. Herr Dr. Rädecke bespricht mit Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten und das weitere Vorgehen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. iur Jan Rädecke LL.M.

Beiträge zum Thema