Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen der DSL Bank

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Die in den Immobiliendarlehensverträgen der DSL-Bank zugrunde liegenden Widerrufsbelehrungen waren und sind vielfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Die diesen Immobiliendarlehensverträgen zugrunde liegenden Widerrufsbelehrungen der DSL Bank sind fehlerhaft und damit unwirksam. Das stellte Rechtsanwalt Dr. Rädecke nach Durchsicht vieler Darlehensverträge fest. Zahlreiche Darlehensnehmer haben sich bislang von Herrn Rechtsanwalt Dr. Rädecke vertreten lassen. In vielen Darlehensverträgen der DSL-Bank heißt es:

„Beginn der Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer

  • ein Exemplar dieser Belehrung
  • und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält – im Original oder in Abschrift –, sowie die Finanzierungsbedingungen erhalten hat.

Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“

Bereits am 10.03.2009 hat der BGH – XI ZR 33/08 – für eine nahezu deckungsgleiche Widerrufsbelehrung entschieden:

„Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht. Sie belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB den maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, weil sie – wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat – das unrichtige Verständnis nahelegt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen. Durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung, die Frist beginne „einen Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entsteht aus Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 13.Januar 2009 – XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 16; BGH, Urteil vom 18.04.2005 – II ZR 224/04, WM 2005, 1166, 1168), der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthalten Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gilt umso mehr, als das Angebot der Beklagten mit „Darlehensvertrag“ überschrieben ist, sodass für den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde, die dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde. Scheint es, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1BGB nicht entspricht, weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen kann, die Widerrufsfrist beginnt unabhängig von einer Vertragserklärung Verbraucher bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung.“

Haben Sie ebenfalls einen Darlehensvertrag mit entsprechenden Formulierungen, wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Dr. Rädecke.


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