Feier-/Sonntagsarbeit

  • 1 Minuten Lesezeit
  • An Sonn- und Feiertagen dürfen Arbeitnehmer nur dann beschäftigt werden, wenn sie ihre Arbeit nicht an Werktagen vornehmen können.
  • Hierzu zählen besonders Notdienste, Rettungsdienste, Feuerwehr, Beschäftigte in Krankenhäusern und in anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen.
  • Eine Auflistung wer kraft Gesetz an Sonn- und Feiertagen arbeiten darf befindet sich in § 10 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
  • Die Beschäftigungsdauer an Sonn- und Feiertagen darf regelmäßig nicht länger als acht Stunden betragen. Sie kann auf zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb des Ausgleichszeitraums an einem Werktag entsprechend weniger gearbeitet wird.
  • Für die Beschäftigung an einem Sonn- oder Feiertag steht dem Arbeitnehmer ein Ersatzruhetag zu. Der Ersatzruhetag für Sonntagsarbeit muss, an einem Werktag, innerhalb von zwei Wochen gewährt werden.
  • Der Ersatzruhetag für die Beschäftigung an einem Feiertag, welcher auf einen Werktag fällt, hat innerhalb von acht Wochen zu erfolgen.
  • Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen in der Regel beschäftigungsfrei bleiben.

Das Arbeitsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die es von Arbeitsgeber sowie Arbeitnehmer zu beachten gilt. Das 7-Punkte-System von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin verschafft Ihnen einen einfachen Überblick über die wichtigsten Punkte.

Das komplette 7-Punkte-System zum Arbeitsrecht finden Sie unter www.arbeitsrechtler-in.de/arbeitsrecht-im-ueberblick .


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema