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Feststellung der Grundstücksgrenzen in Kroatien

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In Kroatien sind die Grenzen zwischen Nachbaren oft strittig. Häufig ist das der Fall, wenn Investoren Bauland gekauft haben; und wenn sie dann ein Projekt machen oder mit den Bauarbeiten beginnen, kommt es zu Streitigkeiten mit den Nachbarn, die an den zuständigen Gerichten manchmal jahrelang dauern. Dasselbe geschieht, wenn natürliche Personen Immobilien in einem Nachlassverfahren erben, und wenn sie anfangen, ein Projekt zu machen und Bauarbeiten auszuführen, fangen Grenzstreitigkeiten mit den Nachbarn an.

Diese Probleme würden nicht entstehen, wenn alle natürlichen oder juristischen Personen vor Vertragsabschluss einen Vermessungsingenieur beauftragen würden das Grundstück zu vermessen und somit unanfechtbar die Grenzen zu den Nachbarn festzulegen, wozu dann alle Nachbarn ihre schriftliche Zustimmung geben müssen. Falls die Nachbarn die bei der Vermessung durch den Vermessungsingenieur  als unstrittig festgestellten Grenzen nicht unterschreiben wollen, würden potentielle Käufer diese Immobilien wahrscheinlich nicht kaufen, wodurch sie ein Verfahren zur Grenzermittlung mit den Nachbaren vermeiden würden.

Die Grenzen bzw. Grenzlinien der Katasterparzellen werden mit Grenzmarkierungen gekennzeichnet. Natürliche Grenzmarkierungen sind meistens alle möglichen Mauern, Zäune, Hecken aber auch verschiedene andere Dinge, die zum Zweck der Abgrenzung zweier Immobilien dienen können.

Falls die Grenze zum Nachbar strittig ist, kann das zuständige Gericht die Grenze nach:

1. dem Katasterplan;

2. dem Übereinkommen der Nachbarn;

3. dem letzten unbestrittenen Besitz oder

4. der unparteiischen Beurteilung des Gerichts.

feststellen.

Das Gericht wird die Grenze, wenn das möglich ist und die Parteien zustimmen, nach dem Katasterplan festlegen (bestätigen oder korrigieren). Wenn es zu keinem Übereinkommen der Parteien kommt, wird das Gericht die Grenze entsprechend dem letzten unbestrittenen Besitz festlegen, und wenn auch das nicht möglich ist, nach der unparteiischen Beurteilung des Gerichts.

Ein Besitz, der auf unredliche Weise oder Willkür rechtswidrig erworben wird (vis, clam precario - mit Gewalt, heimlich und durch Vertrauensmissbrauch), ist nicht unstrittig, weil der Besitzer, dem der Besitz weggenommen wurde, das Recht hat, den früheren Besitzstand wiederherzustellen. Diesen früheren Besitzstand kann er auf dem Rechtsweg oder durch Selbsthilfe erreichen. Aber auch ein derart widerrechtlich erworbener Besitz kann unstrittig werden. Gemäß den Bestimmungen des Art. 21. Abs. 3. des Eigentumsgesetzes hört das Recht auf Besitzschutz nach Ablauf der Frist von 30 Tagen ab dem Tag auf, an dem der am Besitz Gestörte von der Störung und dem Täter erfahren hat, und spätestens ein Jahr seit Entstehens der Besitzstörung. Ein solcher Besitz kann, nach Ablauf der oben genannten Fristen, der Grund für eine Grenzfeststellung sein, obwohl er auch weiterhin unredlich erworben ist.

Das Gericht wird die Grenze nach einer unparteiischen Beurteilung festlegen, wenn es nicht feststellen kann, wer den letzten unbestrittenen Besitz hatte. Für einen solchen Schiedsspruch gibt es keine besonderen Regeln, bzw. das Gericht wird aus dem Sachverhalt folgern, ob der strittige Grenzbereich in gleiche Teile geteilt werden soll (wie es in der Praxis gewöhnlich der Fall ist), oder es irgendwelche berechtigten Gründe für eine andere Entscheidung gibt (z. B. das Vorhandensein eines Grabens, Wasserlaufs, einer Anhöhe u. ä.). In der Praxis kommt es meistens zur Anwendung des Prinzips der Grenzfeststellung nach der unparteiischen Beurteilung des Gerichts.

Der Beschluss über eine Grenzfeststellung ist eine vollstreckbare Urkunde und wird gleich an Ort und Stelle durch das Anbringen von Grenzmarkierungen vollzogen, was gleichzeitig auch eine Besitzübergabe ist.

Nachdem das Gericht in einem Grenzfeststellungsverfahren die Grenze bestätigt oder korrigiert hat, kann im Verfahren jeder sein Eigentum nachweisen und verlangen, dass die Grenze dementsprechend eingezeichnet wird. Der Nachbar aber, der am Grenzfeststellungsverfahren teilgenommen hat, kann so etwas nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag an dem der Bescheid im Grenzfeststellungsverfahren rechtskräftig wurde, nicht mehr verlangen.



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