Carports an Grundstücksgrenzen

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Rechtsfolgen aus der Pflicht zur Errichtung von Brandschutzwänden

RA Mag. Stefan Gamsjäger, www.tiroler-rechtsanwalt.at

Die kostengünstigen und beliebten Carports - überdachte Stellplätze für Pkw im Sinne der Tiroler Bauordnung - werden bislang in den meisten Tiroler Gemeinden ohne viel Aufsehens wie eingereicht genehmigt. Diese übliche Vorgehensweise ist jedoch sowohl für Planerrichter, Bauwerber, Nachbarn als auch Bürgermeister als Baubehörden nicht unproblematisch.

Dabei wird nämlich regelmäßig die bereits seit 1.1.2008 gesetzlich zwingende Anwendung der OIB-Richtlinie 2.2 über Brandschutz verkannt. Diese besagt zusammengefasst, dass innerhalb von zwei Metern Abstand von Grundstücksgrenzen die den Grenzen zugekehrten Wände von Carports mit durchgehenden Brandschutzwänden auszustatten sind, außer eine Brandübertragung auf Nachbargebäude ist „nicht zu erwarten". Derartiges wird jedoch insbesondere in Ansehung des § 6/2 der Technischen Bauvorschriften in den seltensten Fällen „nicht zu erwarten" sein.

Im Falle einer durch Brandschutzwände bedingten „überwiegenden Umschließung" ist der Carport aber rechtlich als „Gebäude" zu qualifizieren. Dadurch entstehen für den Bauherrn erhebliche Mehrkosten, etwa Erschließungskosten, Kanal- und Wassergebühren sowie Gehsteigbeitrag und ist der Carport auch in der Berechnung der Baumassendichte zu berücksichtigen.

Sieht der Bürgermeister von der zwingenden Vorschreibung einer Brandschutzwand unzulässig ab, besteht im Falle einer Brandübertragung im Rahmen der Amtshaftung ein beträchtliches Haftungspotential. Zudem können ungerechtfertigt dringend benötigte Gemeindeeinnahmen entfallen.

Durch eine rechtliche Beratung bei geplanter Errichtung eines Carports im Grenzabstandsbereich könnte der Bauwerber unliebsame Überraschungen vermeiden und der betroffene Nachbar mangelnden Brandschutz im Baubewilligungsverfahren rechtzeitig einwenden um allfällige Amtshaftungsansprüche zu wahren.



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