Grundstücksgrenzen und Grenzbebauung: Grenzabstände und „zu viel Nähe" zum Nachbarn

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Allgemein bekannt ist, dass bei der Errichtung von Gebäuden grundsätzlich ein Mindestabstand zur Grenze zum Nachbargrundstück zu wahren ist. Ausnahmsweise können Gebäude aber auch auf der Grundstücksgrenze errichtet werden, etwa, wenn ein Bebauungsplan eine geschlossene Bebauung vorsieht, beispielsweise bei Reihenhäusern oder wenn die nähere Umgebung durch eine geschlossene Bebauung geprägt ist.

Ausnahmsweise Grenzbebauung ist zudem zulässig für bestimmte Gebäude, die keine Aufenthaltsräume und Feuerstätten enthalten. Typisches Beispiel hierfür sind Grenzgaragen, wenn sie nicht länger als 12 m sind und die mittlere Wandhöhe von 3,20 m nicht überschritten wird.

Liegen die Voraussetzungen einer zulässigen Grenzbebauung nicht vor, muss ein Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze streng eingehalten werden. Gelegentlich kommt es jedoch trotzdem vor, dass der gesetzliche Grenzabstand mehr oder weniger geringfügig unterschritten wird. Gründe hierfür können Fehlvorstellungen vom Grenzverlauf sein, Nachlässigkeiten bei der Errichtung des Schnurgerüstes oder Fehler bei der Einmessung. Werden solche Fehler nicht rechtzeitig bemerkt und das Gebäude deshalb mit unzulässigem Grenzabstand errichtet, kann dies für den Bauherrn mit unangenehmen Folgen und schmerzhaften Kosten verbunden sein, insbesondere wenn der Nachbar auf die strikte Einhaltung der Grenzabstände besteht und von der zuständigen Baubehörde deren Durchsetzung fordert. Das kann nämlich das Einschreiten der Baubehörde und die Anordnung des Rückbaus des jenseits des gesetzlichen Mindestabstandes errichteten Gebäudeteils zur Folge haben. Die Anordnung des Rückbaus kann sogar dann ergehen, wenn die Grenzabstände nur um wenige Zentimeter unterschritten sind. Die Abstandsflächen sind nämlich grundsätzlich zentimetergenau zu wahren. Dies auch dann, wenn der Nachbar durch den Abstandsflächenverstoß nicht erheblich und auch nicht spürbar beeinträchtigt wird und sich die Unterschreitung im Rahmen der üblichen Bautoleranzen hält.

Die üblichen Bautoleranzen bewegen sich im einstelligen Zentimeter-Bereich.

In solchen Fällen kann ein Abstandsflächenverstoß noch geheilt werden, indem bei der Baubehörde eine Abweichung von den Grenzabstandsvorschriften beantragt und von dieser bewilligt wird. Ob diese jedoch die Abweichung bewilligt, liegt in deren Ermessen, wobei sie bei der Entscheidung u. a. auch die Belange des Nachbarn zu berücksichtigen hat. 

Das kann dazu führen, dass selbst bei der Unterschreitung der gesetzlichen Grenzabstände im Bagatellbereich der Rückbau des überbauten Gebäudeteils angeordnet wird und eine Gebäudeaußenwand mit erheblichen Kosten eingerissen und in größerem Grenzabstand neu errichtet werden muss. 

Das wird auf jeden Fall dann nicht zu vermeiden sein, wenn die Unterschreitung des gesetzlichen Mindestgrenzabstandes eine Größenordnung im zweistelligen Zentimeter-Bereich erreicht, denn dann handelt es sich nicht mehr um einen Bagatellverstoß oder einen Verstoß, der sich noch im Rahmen der üblichen Bautoleranzen hält.

Bei einer Abstandsflächenverletzung im zweistelligen Zentimeter-Bereich wird ein teurer Rückbau nicht zu vermeiden sein, wenn der unterschrittene Abstand bemerkt wird und dann keine einvernehmliche Lösung mit dem Nachbarn erreicht werden kann, weil dieser Gründe hat, auf die Einhaltung der Abstandsflächen zu bestehen.

Zur Vermeidung zusätzlicher finanzieller Belastungen während der Bauphase sowie deutlicher Bauverzögerungen und auch zur Vermeidung eines nachhaltig getrübten Verhältnisses zu den Nachbarn empfiehlt es sich, einen Fachmann mit der Feststellung der Grundstücksgrenze und der Einmessung des Gebäudestandplatzes zu beauftragen, etwa einen öffentlich bestellten und vereidigten Vermessungsingenieur. Wer im Rahmen der „3-Meter-Grenze“ an den Nachbarn heranrücken möchte oder muss und diese Vermessungskosten spart, handelt risikoreich und spart möglicherweise an der falschen Stelle. Machen nämlich die Vermessungsingenieure hierbei Fehler und führt dies zur Unterschreitung der gesetzlichen Grenzabstandes, dann haften diese hierfür, was die Haftung für die Kosten des Rückbaus einschließt. 

Ansprüche auf Ersatz der Rückbaukosten können aber auch gegen den Bauunternehmer dann bestehen, wenn dieser das Gebäude unter Missachtung der gesetzlichen Grenzabstände fehlerhaft auf dem Grundstück platziert hat. Beruht die Unterschreitung des gesetzlichen Grenzabstandes auf einem Planungsfehler, dann kann ggf. auch der Planer auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Vermessungsingenieure, Architekten und Bauunternehmen unterhalten regelmäßig eigene Haftpflichtversicherungen zur Deckung solcher Schadenersatzansprüche.

Sollte sich zunächst nicht feststellen lassen, wer für die Unterschreitung des Grenzabstandes verantwortlich ist, muss dies ggf. in einem aufwendigen Prozessverfahren geklärt werden, mit dem wiederum erhebliche Kosten für den Bauherrn verbunden sind, so etwa die Kosten der beteiligten Rechtsanwälte, die Gerichtskosten und die Kosten des Sachverständigen, der vom Gericht zur Klärung herangezogen wird.

Diese Kosten werden nicht von der Rechtsschutzversicherung getragen, weil das Bauherrnrisiko in den Versicherungsbedingungen regelmäßig ausgeschlossen ist.

Daher sollte derjenige, der ein grenzabstandspflichtiges Gebäude errichtet, rechtzeitig, d. h. vor Baubeginn sicherstellen, dass das spätere Gebäude den gesetzlichen Grenzabstand nicht unterschreitet – und es ist angesichts räumlicher Nähe menschlich klug, frühzeitig den Nachbarn freundlich zu stimmen und auch gestimmt zu halten: Irgendwann ist man vielleicht doch noch aufeinander angewiesen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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