Feuchtigkeit und Schimmel in der Wohnung – was tun als Mieter?

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Die durch Schimmel und Feuchtigkeit verursachten Gesundheitsgefahren muss man ernst nehmen! Was Mietern hier zu raten ist, sagt der auf Schimmel spezialisierte Mietrechtsexperte Anwalt Bredereck:

Bevor Mieter aktiv werden und sich an den Vermieter wenden, sollten sie als Erstes klären, inwieweit eigenes Verschulden ursächlich oder mit-ursächlich für die Schimmel- und Feuchtigkeitsbildung in der Wohnung ist.

Hat der Mieter also richtig geheizt und gelüftet? Sind die Abstände seiner Möbel zur Wand ausreichend groß, so dass sie eine Schimmelbildung nicht unterstützen? 

Die dahingehenden, regelmäßigen, Pflichten des Mieters kann man so zusammenfassen: Schlafzimmer und Wohnzimmer sollten täglich mindestens einmal auf 20 Grad geheizt werden, um dann die Feuchtigkeit abzulüften. Bei normaler Nutzung sollten alle Räume der Wohnung dreimal täglich fünf bis zehn Minuten lang Quergelüftet werden. Der Abstand der Möbel sollte im Zweifel 10 cm zur Wand betragen, allerdings reicht es meist, die Möbel bis zur Scheuerleiste zu rücken. Ergänzend sollte man sich zusätzliche Experten-Tipps dazu im Netz anschauen.

Auch wichtig: Achten Sie darauf, dass Ihr Heiz- und Lüftungsverhalten nachträglich beweisbar ist. Am besten klappt das meist erfahrungsgemäß mithilfe von Zeugen, wobei die Aussagen der Zeugen zum Heizverhalten möglichst mit den Messungen der Heizkostenverteiler übereinstimmen sollten.

Sofern Sie beim Heizen, Lüften und bei den Möbelabständen alles richtig gemacht haben, sollten Sie die Schimmelbildung so schnell wie möglich beim Vermieter anzeigen und ihn unter Fristsetzung auffordern, den Schimmel und die Ursachen für die Schimmelbildung zu beseitigen. Regelmäßig reicht dazu eine Frist von zwei bis drei Wochen. Gleichzeitig sollte man dem Vermieter mitteilen, dass man zukünftige Mietzahlungen unter Vorbehalt leistet.

Wer gezwungen ist, seine Ansprüche wegen Schimmels gerichtlich durchzusetzen, sollte sich anwaltlichen Beistand holen. Rufen Sie am besten bei einem entsprechend spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht an und lassen Sie die Aussichten einer Klage prüfen.

Bedenken Sie, dass Schimmel meist nur in der „Schimmelpilzsaison“, also in der kalten Jahreszeit, auftritt und dann im Frühjahr abebbt. Dokumentieren Sie deshalb jeden Schimmelbefall genau mit Foto- und Videoaufnahmen in Anwesenheit von Zeugen, damit der Schimmel auch dann anschaulich dargelegt werden kann, wenn kein Schimmel mehr sichtbar ist.

Wollen Sie Ansprüche wegen Schimmelpilzbefalls geltend machen und gerichtlich durchsetzen?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt Bredereck in seiner Fachanwaltskanzlei für Mietrecht an. Bei Ansprüchen wegen Schimmels und im Fall einer Kündigung oder einer drohenden Kündigung des Mietverhältnisses ist die telefonische Erstberatung bei Fachanwalt Bredereck kostenlos und unverbindlich.

Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Mieter und Vermieter bundesweit.

Fachanwalt Bredereck ist spezialisiert auf: Kündigung wegen Zahlungsverzugs und anderer Vertragsverletzungen, Eigenbedarfskündigung, Ansprüche wegen Schimmelpilzbefalls, Gewerberaummietrecht, und auf die Wirksamkeit von Mietvertragsklauseln.


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