„Fickt euch!“ nicht strafbar?

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Jüngst hat der Staatsanwaltschaft Gera eine Anzeige des Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) der Universität Köln vorgelegen. Auf Facebook war die AStA mit den Worten „Fickt euch“ angeschrieben worden.

Was war passiert?

Die AStA in Köln hatte festgestellt, dass Handwerker, die an der Uni arbeiteten T-Shirts trugen, die dem rechtsextremen Milieu zugeordnet werden konnten. Dies teilte die AStA auf ihrer Facebookseite mit und rief dazu auf, solche Vorkommnisse der Verwaltung zu melden.

Ein anderer Facebooknutzer schrieb daraufhin: „Da sag ich doch glatt mal Fickt Euch… und beschmeiße euch mit bösen Symbolen. …‘88‘ … ‚HH‘“

Daraufhin stellte die AStA Strafanzeige gegen den Mann.

Die für die Bearbeitung zuständige Staatsanwaltschaft Gera leitete noch nicht einmal ein Verfahren gegen den mutmaßlichen Beleidiger ein. Auf drei Seiten erklärte die Staatsanwaltschaft, warum die Aussage des Mannes auf Facebook nicht als Beleidigung im Sinne des § 185 StGB zu werten sei.

Unter anderem wertet die Staatsanwaltschaft, dass die Aussage mehrdeutig zu verstehen sei. Der Begriff „ficken“ werde auch bei dem Militär als besonders harter Drill verstanden. Zudem sei die Aussage im Zusammenhang mit einem politischen Geschehen zu werten.

Das Bundesverfassungsgericht gibt auch ein weites Verständnis der Meinungsfreiheit vor, sodass bei möglichen Beleidigungen immer die Interpretation heranzuziehen ist, die nicht strafbar ist.

Darf also jeder „Fickt euch“ oder „Fick dich“ sagen und schreiben?

Die Antwort ist ein klares nein

Es kommt, wie so oft, auf den genauen Einzelfall an. § 185 StGB sagt nicht, wann eine Beleidigung vorliegt, sondern nur, dass eine Beleidigung strafbar ist. Entscheidend ist, in welchem Umfeld unter welchen Umständen welche Worte gewählt werden. So kann eine Bezeichnung einmal eine beleidigende Straftat sein und in einem anderen Fall nicht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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