Krankengeld während einer Urlaubsreise im europäischen Ausland

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Bei einem Urlaub innerhalb Deutschlands ist die Frage nach dem Krankengeld meist kein Problem. In Deutschland dürfen Sie, soweit es Ihrer Gesundheit nicht schadet, reisen so viel Sie wollen.

Und was gilt im Ausland?

Der § 16 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) gibt vor, dass der Anspruch auf Krankengeld ruht, solange Sie sich im Ausland aufhalten. Nach § 16 Abs. 4 SGB V besteht die Möglichkeit, eine Zustimmung der Krankenkasse einzuholen. In diesem Fall erhalten Sie Ihr Krankengeld ohne Weiteres weiter.

Was ist, wenn die Krankenkasse die Zustimmung versagt?

In diesem Fall besteht die Möglichkeit gegen diese Entscheidung Widerspruch einzulegen und wenn dieser keinen Erfolg hat, Klage einzureichen.

Die Krankenkassen neigen dazu, die Zustimmung zu einer Auslandsreise zu versagen. Die Gerichte haben dies mit dem Gesetzeswortlaut bisher gestützt und dem Krankengeldempfänger den Anspruch versagt.

Das Sozialgericht Würzburg hat in seiner Entscheidung am 13.12.2016 (richtigerweise) entschieden, dass die Einschränkung des Anspruches auf Krankengeld nicht für eine Reise innerhalb Europas gelten könne.

In dem zu entscheidenden Fall wollte der Kläger eine Reise nach Kroatien antreten. Er beantragte die Zustimmung der Krankenkasse, die ihm verweigert wurde. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, der zurückgewiesen wurde.

Die durch mich für den Kläger eingereichte Klage hatte Erfolg.

Die Argumentation der Krankenkasse war in sich widersinnig. Der Kläger hätte ohne Verlust des Krankengeldes ganz Deutschland bereisen können, aber eine Fahrt nach Kroatien sollte ihm verwehrt sein, weil die lange Fahrt seiner Gesundheit nicht förderlich sei.

Das durchgreifende Argument war aber, dass die Reglung im Lichte von europäischen Vorgaben auszulegen ist. Demnach kann es keinen Unterschied machen, ob sich der Krankengeldempfänger in Deutschland oder im innereuropäischen Ausland befindet.

Die Norm des § 16 Abs. 1 SGB V müsse daher so ausgelegt werden, dass nur das außereuropäische Ausland gemeint ist.

Gegen diese Entscheidung hat die Krankenkasse kein Rechtsmittel eingelegt. Die Entscheidung ist daher rechtskräftig.

Sollte Ihnen der Anspruch auf Krankengeld bei einer Urlaubsreise ins europäische Ausland versagt werden, haben Sie gute Chancen, dass dies rechtswidrig ist und Sie Krankengeld zu erhalten haben.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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