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Filesharing: AG Frankfurt weist Klage von Waldorf Frommer ab

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Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 23.03.2018 ein Klage der Constantin Film Verleih GmbH, vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer, abgewiesen.

Sachverhalt

Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnte unsere Mandantin im Jahre 2016 wegen Verbreitens eines Filmwerkes über Internettauschbörsen ab und forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von EUR 915,00. Unsere Mandantin beauftragte uns mit der Zurückweisung der Abmahnung.

Unsere Mandantin wohnte zur Tatzeit in einer Wohngemeinschaft und hatte zudem zum angeblichen Tatzeitpunkt Besuch aus dem nichteuropäischen Ausland. Unsere Mandantin war zwar Inhaberin des betroffenen Internetanschlusses – nicht aber Täterin der vorgeworfenen Rechtsverletzung.

Urteilsgründe

Das Amtsgericht wies die Klage von Waldorf Frommer mit der Begründung zurück, dass gerade nach der durchgeführten Beweisaufnahme, bei welcher die Mitbewohner unserer Mandantin befragt wurden, nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass die Beklagte die Täterin der vorgeworfenen Rechtsverletzung ist.

Auch das Amtsgericht Frankfurt am Main sieht gerade aufgrund der Mehrfachnutzung des betroffenen Internetanschlusses keine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers.

Durch Darlegung der Umstände um den Besucher aus dem Ausland, welcher als Täter der Rechtsverletzung infrage kommt und die Bestätigung dieses Sachverhalts durch die Mitbewohner unserer Mandantin konnte die Klägerseite den Beweis zur Verantwortlichkeit der Beklagten nicht erbringen und wies die Klage folgerichtig ab.

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Ihre Kanzlei Brehm


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