Filesharing aktuell: Abmahnung d. Rechtsanwaltsgesellschaft FAREDS f. Komlew, Königseder u. Kinderva

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Ungeachtet der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12.05.2010 - ZR 121/08) lassen derzeit Künstler bzw. Musikproduzenten wie etwa die Herren Jens Kindervater, Alex Komlew und Christian Königseder zahllose Inhaber von Internetanschlüssen von der Hamburger Rechtsanwaltsgesellschaft mbH FAREDS wegen der vorgeblichen Verletzung von Urheberrechten abmahnen. Den Betroffenen wird dabei vorgeworfen, im Rahmen eines Peer2Peer-Netzwerkes geschützte Musikdateien heruntergeladen bzw. anderen Teilnehmern zum Download angeboten zu haben. Es handelt sich hierbei um einzelne Musiktitel aus den aktuellen Charts wie etwa „Kindervater - Turn back Time" oder „Like a Lady" von der Girlband Monrose. Die Rechteinhaber machen Ansprüche geltend, die auf Unterlassung, Kostenerstattung und Schadensersatz gerichtet sind.

Hierzu der BGH:

Nach Auffassung des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs können Privatpersonen, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen im Internet missbraucht wird, verschuldensunabhängig auf Unterlassung und Erstattung der insoweit angefallenen Abmahnkosten in Anspruch genommen werden. Laut Pressemitteilung Nr. 101/10 des BGH vom 12.05.2010 beschränkt sich dabei jedoch die Kostenerstattung nach § 97a Abs. 2 UrhG auf maximal 100,00 EUR. Kann der Anschlussinhaber nachweisen, dass nicht er selber, sondern ein Dritter die im Abmahnschreiben lediglich behauptete, technisch keinesfalls erwiesene Urheberrechtsverletzung begangen haben muss, etwa da er zum maßgeblichen Download-Zeitpunkt nicht in seiner Wohnung, sondern im Urlaub oder in der Arbeit war, scheiden darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche in Ermangelung des hierfür erforderlichen Verschuldens aus.

Das bedeutet für den von einer Abmahnung betroffenen Anschlussinhaber:

Zur Abwehr einer einstweiligen Verfügung, die der Rechteinhaber andernfalls vor dem Landgericht gegen Sie erwirken könnte, sollte unabhängig davon, ob Sie als Anschlussinhaber die betreffende Datei tatsächlich anderen in P2P-Netzwerken zum Download angeboten haben, fristwahrend der verschuldensunabhängig bestehende Unterlassungsanspruch durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden.

Um sich nicht von vornherein sämtliche Einwendungen abzuschneiden, die abhängig von den Umständen des Einzelfalls dem Grunde bzw. der Höhe nach dem Schadensersatz- bzw. Kostenerstattungsanspruch entgegen gehalten werden könnten, sollten Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter Verwahrung gegen die Kostenlast, jedoch gleichwohl rechtsverbindlich, abgeben.

Achtung:

Greifen Sie hierbei unter gar keinen Umstände auf die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zurück. Die von FAREDS vorbereitete Unterlassungserklärung enthält Formulierungen und Klauseln, die weit über das hinausgehen, was zur Erfüllung des verschuldensunabhängig bestehenden Unterlassungsanspruchs erforderlich ist und insoweit zumindest aus Sicht des Abgemahnten nichts in einer Unterlassungserklärung zu suchen haben. Durch Abgabe dieser Erklärung schwächen Sie Ihre Rechtsposition ohne Not und über Gebühr. Zudem wird hierdurch keineswegs die Gefahr von Folgeabmahnungen bezüglich anderer Titel, an denen der in der Abmahnung genannte Rechteinhaber die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat, gebannt.

So begründet Ziffer (2) der beigefügten Unterlassungserklärung eine selbstständige Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der Abmahnkosten. Dies ist jedoch zur Erfüllung des verschuldensunabhängig bestehenden Unterlassungsanspruchs überhaupt nicht erforderlich. Davon abgesehen ist der von der Gegenseite verlangte Vergleichsbetrag mit regelmäßig 450,00 EUR deutlich zu hoch angesetzt. Dies insbesondere dann, wenn Sie im Zweifel nachweisen können, dass nicht Sie selber, sondern ein Dritter, die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen haben muss.

Schließlich hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der autorisierten Pressemitteilung Nr. 101/10 vom 12.05.2010 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nach Überzeugung der letztlich entscheidenden Instanz der Anschlussinhaber in genau einem solchen Fall verschuldensunabhängig allenfalls auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten haftet, insofern aber maximal 100,00 EUR anfallen.

Letztlich erstreckt sich die von den gegnerischen Anwälten vorbereitete Unterlassungserklärung auch nur auf einen Titel. Folgeabmahnungen wegen anderer Titel sind damit keinesfalls ausgeschlossen.

Die Unterlassungserklärung sollte daher so formuliert werden, dass sie sich höchst vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf sämtliche Werke erstreckt, an denen der in der jeweiligen Abmahnung genannte Rechteinhaber die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat. Eine erneute Abmahnung wegen eines anderen Titels aus dem Repertoire des jeweiligen Künstlers oder Produzenten wäre dann offenkundig ungerechtfertigt. Die Rechtsverteidigungskosten, welche entstünden, um die offenkundig ungerechtfertige Folgeabmahnung zurückzuweisen, wären in diesem Fall von der Gegenseite zu erstatten (sog. materieller Kostenerstattungsanspruch).

Vor der eigenständigen Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung muss aber gewarnt werden. So kann etwa eine ungeschickte Formulierung zur Folge haben, dass der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend macht und damit ein ganz erhebliches Prozesskostenrisiko zu Ihren Lasten begründet. Andererseits droht die Gefahr, dass Sie die Unterlassungserklärung durch die von Ihnen gewählte Formulierung unnötig und über Gebühr weit fassen und so frühzeitig Ihre eigene Rechtsposition schwächen und sich womöglich ungewollt zur Erstattung von gegnerischen Anwaltskosten und zur Zahlung von Schadensersatz verpflichten.

Um sicher zu gehen, sollten Sie daher zur Formulierung Ihrer modifizierten Unterlassungserklärung die Hilfe eines im Urheberrecht tätigen Anwalts in Anspruch nehmen. Ziel muss es dabei sein, Gerichtsprozesse zu vermeiden, Folgeabmahnungen zu verhindern und unberechtigte Forderungen abzuwehren.

Jörg Halbe ist Rechtsanwalt in Köln und geschäftsführender Gesellschafter der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte. Rechtsanwalt Halbe berät und vertritt private wie gewerbliche Abmahnopfer in allen Fragen des Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechts - schnell, diskret und effizient!


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