Filesharing - Eltern haften für Ihre Kinder?

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In Filesharing-Verfahren kommt es immer wieder vor, dass nicht die Anschlussinhaber selbst, sondern deren minderjährigen Kinder an Tauschbörsen teilgenommen haben. Dann stellt sich die Frage, ob Eltern für ihre Kinder haften und Schadensersatz zahlen müssen.

Grundsatz: Haftung des Anschlussinhabers

Grundsätzlich wird bei Filesharing angenommen, dass der Anschlussinhaber auch Täter ist, der Schadensersatz leisten muss. Das führt zu einer sog. sekundären Darlegungslast. Das bedeutet, dass Sie als Anschlussinhaber darlegen müssen, dass es realistisch möglich ist, dass nicht Sie, sondern jemand anders allein für das Filesharing verantwortlich ist. Einzelheiten dazu können Sie hier nachlesen.

Es gibt allerdings eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass beim Filesharing nur Täter Schadensersatz zahlen müssen. Manchmal haften Eltern für ihre Kinder: Eltern haften für das Filesharing ihrer minderjährigen Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Das ergibt sich aus § 832 BGB. Aber wann genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht? Es kann ja nicht sein, dass sie ihren Kindern dauernd über die Schultern schauen, wenn diese im Internet surfen.

Haftung der Eltern für Filesharing?

In einem Verfahren vor dem BGH (Az. I ZR 74/12 – Morpheus) waren Eltern als Anschlussinhaber verklagt worden. Hier war ausnahmsweise bekannt, wem der Computer gehörte, der für das Filesharing genutzt worden war, und dass ein Sohn der Familie an der Tauschbörse teilgenommen hatte. Damit hätten die Eltern aus dem Schneider sein können, denn es war ja sogar nachgewiesen, dass die Eltern nicht Täter waren.

Und hier kommt die Frage nach einer Aufsichtspflichtverletzung der Eltern ins Spiel. Was müssen Eltern tun, um Filesharing zu verhindern? Anerkannt ist, dass sich Aufsichtspflichten nach dem Alter und der Einsichtsfähigkeit eines Kindes richtet sowie danach, wie schwer die drohende Gefahr ist.

Aufsichtspflichten der Eltern

In einigen Gerichtsurteilen wurden danach sehr strenge Überwachungspflichten der Eltern angenommen, um Filesharing zu verhindern. Eltern sollten regelmäßig die Computer ihrer Kinder kontrollieren, sie sollten Downloadmöglichkeiten für Software ausschalten und den Kindern überhaupt nur sehr eingeschränkte Nutzungsrechte einräumen dürfen. Der BGH hat dazu in seinem "Morpheus"-Urteil entschieden, dass all das – glücklicherweise – nicht nötig ist. Aber Eltern müssen ihre Kinder belehren: Sie müssen sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Filesharing von geschützten Filmen, Computerspielen oder Musik verboten ist. Dabei genügt ein allgemeines Verbot vor illegalen Handlungen nicht: Filesharing muss konkret verboten werden.

TIPP zur Belehrung der Kinder wegen Filesharing:

  • Verbieten Sie nicht nur allgemein illegale Dinge im Internet, sondern ausdrücklich auch das Filesharing.
  • Erläutern Sie Ihrem Kind, wie Filesharing funktioniert: geteilte Inhalte werden anderen auch von Ihrem Computer angeboten.
  • Dokumentieren Sie die Belehrung.

Eine Filesharing-Belehrung kann so aussehen:

Lieber Sohn, liebe Tochter,

Ihr seid schon groß und habt einen Computer, den Ihr nutzen könnt. Wir wünschen Euch viel Spaß dabei. Es gibt aber ein paar Dinge, die Ihr im Internet verboten sind:

Ihr dürft keinesfalls an Tauschbörsen oder am Filesharing teilnehmen. Wenn Ihr über Tauschbörsen Filme, Musik oder Computerspiele ladet, ladet Ihr sie nicht einfach nur herunter, sondern stellt sich auch anderen zur Verfügung, die dann auf Euren Computer zugreifen können. Das ist das Prinzip von Tauschbörsen. Und wenn Ihr das macht, kann es sein, dass wir abgemahnt werden und viel Geld bezahlen müssen.

Wenn Ihr unsicher seid, ob Ihr etwas dürft, müsst Ihr uns fragen.

Eure Eltern

Die „Morpheus“-Entscheidung des BGH (Urt. v. 15.11.2012, Az. I ZS 74/12)

Kinder brauchen Raum zur Entwicklung. Eltern müssen die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigen verantwortungsbewusstem Handeln berücksichtigen. Das steht in § 1626 Abs. 2 BGB. Der BGH ist der Auffassung, dass eine dauernde Überwachung und Einschränkung der Kinder diesem Grundsatz widerspricht. Ausdrücklich sagt er:

„Danach genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.“

Eltern haften nicht für ihr Kind,

  1. wenn es minderjährig ist,
  2. sie dem Kind die Teilnahme am Filesharing verboten haben und
  3. sie davon ausgehen können, dass Verbote eingehalten werden.

Eltern sind deshalb laut BGH zunächst nicht verpflichtet, die Internetnutzung zu überwachen, den Computer zu überprüfen oder das Internet zu sperren, um Filesharing zu verhindern:

„Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.“

ABER ACHTUNG: Minderjährige haften selber!

Auch wenn Sie als Eltern für das Filesharing Ihres Kindes nicht haften, kann ein Vergleich sinnvoll sein, denn unter Umständen haftet Ihr Kind persönlich und wird später in Anspruch genommen. Was viele Eltern nämlich nicht wissen, das minderjährige Kind haftet selber

Darum ist es nicht ratsam, zu schnell auf die Täterschaft des minderjährigen Kindes zu verweisen, selbst wenn die Täterschaft bekannt ist und das Kind belehrt wurde. 

Dr. Wachs Rechtsanwälte haben dies bei der Beratung im Blick und beachten immer die wirtschaftliche Belastung für die gesamte Familie und nicht nur für die Eltern. Ein Vergleich kann in solchen Fällen ratsam sein, auch wenn die Eltern nicht haften.

Obliegenheiten der Eltern nach Erhalt der Abmahnung?

Wenn Sie eine Filesharing-Abmahnung erhalten haben und Ihr minderjähriges, ordentlich belehrtes Kind dafür verantwortlich ist , müssen Sie keinen Schadensersatz zahlen. 

Es entstehen nun aber Handlungspflichten. Mit Erhalt der Abmahnung wird vermutet, dass Ihr Kind Ihrem Filesharing-Verbot (Ihrer Belehrung) nicht gehorcht. Deshalb müssen Sie die Internetnutzung Ihres Kindes ab jetzt kontrollieren.

Überwachung der Kinder nach der ersten Abmahnung?

Überprüfen Sie den Computer Ihres Kindes:

  • Suchen Sie nach Filesharing-Programmen
  • Icons (Symbole) von Filesharing-Programmen auf der Bildschirmoberfläche führen zu solchen Programmen
  • Löschen Sie die Filesharing Programme

Verhindern Sie die Neuinstallation von Filesharing-Programmen:

  • Schränken Sie den Internetzugang Ihres Kindes ein
  • Richten Sie für das Kind einen beschränkten Nutzeraccount ein, der keine Programmdownloads und Installationen zulässt

Kontrollieren Sie, was Ihr Kind im Internet macht. Überprüfen Sie besonders den Browserverlauf. Dort können Sie sehen, welche Internetseiten Ihr Kind besucht hat.

Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.  Die Kanzlei Dr. Wachs Rechtsanwälte bietet allen Betroffenen einer Filesharing-Abmahnung eine kostenlose Erstberatung an und

  • ist seit nunmehr 15 Jahren aktiv
  • hat mehr als 10.000 Mandate wegen Filesharing geführt
  • kennt die Gegner auch aus Gerichtsverfahren
  • verhandelt stark, ist transparent und berechnet fair

Rufen Sie uns an und erfahren Sie mehr. Gerne dürfen Sie uns auch eine E-Mail schreiben oder die Homepage der Kanzlei besuchen. Hier gibt es neben weiteren Tipps zu Filesharing-Abmahnungen auch zahlreiche Informationen zu anderen spannenden Themen. Die Telefonnummer der Kanzlei finden Sie oben rechts neben diesem Beitrag im Kästchen.

Foto(s): Adobe Stock

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