Filesharing – Vortragslast – Mitnutzung durch Hausgenossen

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Über den Umfang dessen, was der verklagte Anschlussinhaber im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung vortragen muss, besteht bei den Instanzgerichten eine uneinheitliche Rechtsprechung. Dies führt zu dem Risiko, trotz Erfüllung der sogenannten „sekundären Darlegungslast“, gerichtlich zu unterliegen.

Wir vertreten die Auffassung, dass der Bundesgerichtshof zuletzt die Latte für den erforderlichen Vortrag nicht so hoch gehängt hat, wie es die klagenden Rechteinhaber durchgehend behaupten. In der Entscheidung „Ego-Shooter“ hatte der Beklagte vorgetragen, dass seine Ehefrau den Anschluss tatsächlich genutzt, die Täterschaft aber abgestritten habe. Mit diesem Vortrag hat der BGH die sekundäre Darlegungslast als erfüllt angesehen (BGH, „Ego-Shooter“, Urteil vom 27. Juli 2017 – I ZR 68/16) und darin nicht nur den Vortrag einer lediglich theoretischen Zugriffsmöglichkeit gesehen.

Dies entspricht einer realistischen Sicht auf die Dinge, wie es eines der beiden in Baden-Württemberg ausschließlich zuständigen Amtsgerichte in seiner aktuellsten, veröffentlichten Entscheidung angenommen hat (AG Mannheim, Urteil vom 18. Januar 2017 – U 10 C 1780/16 ) Bei einem Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt könne nach üblicher Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass jeder Mitbewohner das Internet selbstständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert.

Das AG Mannheim weist weiterhin zutreffend darauf hin, dass es zahlreiche Sachverhaltskonstellationen gibt, in denen aufgrund nicht möglicher Einschränkung eines potentiellen Täterkreises eine Durchsetzung von Ansprüchen nicht möglich ist. Zudem sieht das AG Mannheim eine Ungleichbehandlung kommerzieller und privater Netzbetreiber im Hinblick darauf, dass bei kommerziellen Anbietern, bei Sicherung des Zugangs mit einem Passwort, welches die Nutzer nur gegen Preisgabe ihrer Identität erhalten, keine Haftung als Täter beim Anschlussinhaber angenommen wird (EuGH, Mc Fadden, Urteil vom 15.09.2016 – C-484/14).

Die von Seiten der Rechteinhaber reflexartig aufgestellte Behauptung, der mitnutzende Dritte sei nicht der Täter der Urheberrechtsverletzung, ist eine zivilprozesslich nicht erlaubte Behauptung „ins Blaue“ (BGH, Urteil vom 25. April 1995 – VI ZR 178/94), denn es fehlen den Rechtinhaber jegliches Wissen sowie Anhaltpunkte über den behaupten Sachverhalt.


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