Steuerrecht Firmenwagen im Betriebsvermögen für Unternehmer und Selbstständige – Was ist zu beachten?

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Der Leitfaden beschäftigt sich mit den Fragen, die sich jeder Unternehmer und Selbstständige bei einem Firmenwagen stellt. Ziel ist es mit dem Firmenwagen Steuern zu sparen. Um nicht in eine Steuerfalle zu tappen oder nach einer Betriebsprüfung sich mit einem Steuerstrafverfahren auseinander zu setzen, beantwortet der Leitfaden die wichtigsten Kernfragen zum Firmenwagen für Unternehmer und Selbstständige. Für Arbeitnehmer gelten dagegen andere Regeln!

Firmenwagen – Kauf oder Leasing?

Es gibt spezielle Angebote für Unternehmer und Selbstständige. Der Kauf ist eine Investition in das Anlagevermögen und die Kaufentscheidung muss hinsichtlich Finanzierung und Liquidität geklärt werden. Ein Kauf auf Kredit verschlechtert durch die Fremdfinanzierung die Eigenkapitalquote, jedoch werden keine vertraglichen Verpflichtungen wie beim Leasing eingegangen. Die Kosten werden nach den amtlichen Abschreibungstabellen (AfA-Tabellen) über 6 Jahre anteilig abgeschrieben. In Sonderfällen kommt im ersten Jahr eine zusätzliche Sonderabschreibung von 20 % sowie ein Investitionsabzugsbetrag von 40 % in Betracht.

Das Leasing schont die Liquidität, da die Raten monatlich abgezahlt werden, erhöht jedoch die Fixkosten. Die vertraglichen Leasingbedingungen mit Regulierungen bezüglich jährlicher Kilometerleistung oder Auflagen bei Rückgabe können allerdings unattraktiv sein.

Welche Kosten und Aufwendungen kann ich von der Steuer absetzen?

Zu den laufenden Betriebskosten und damit grundsätzlich zu den Betriebsausgaben gehören:

  • Kfz-Steuer und Versicherung
  • Reparaturen und Ölwechsel
  • Jährliche Abschreibung (AfA) oder Leasingraten
  • Kosten für Tanken, Parken, Maut und Autobahn
  • Reifen

Stellen diese Kosten dann in voller Höhe Betriebsausgaben dar?

Möglichkeit 1: berufliche Nutzung 50 – 100 %

Der Firmenwagen mit mindestens 50 % betrieblichen Fahrten ist notwendiges Betriebsvermögen. Damit sind alle Kosten zu 100 % Betriebsausgaben. Der Nachweis der Nutzung ergibt sich aus dem Beruf (z.B. Handelsvertreter oder Handwerker) oder muss vom Unternehmer oder Selbstständigen durch ein vereinfachtes, 3 Monate lang geführtes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Möglichkeit 2: berufliche Nutzung 10 – 50 %

Der Unternehmer oder Selbstständige kann entscheiden, ob der Firmenwagen zum gewillkürten Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehört. Ist der Firmenwagen im gewillkürten Betriebsvermögen, so muss ein Fahrtenbuch geführt werden. Die Kosten zählen dann anteilig nach der Fahrtenbuchaufteilung zu den Betriebsausgaben.

Möglichkeit 3: berufliche Nutzung kleiner als 10 %

Der Firmenwagen mit weniger als 10 % betrieblichen Fahrten ist notwendiges Privatvermögen (und damit kein Betriebsvermögen!). Es können keine Kosten als Betriebskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Wie muss der Unternehmer oder Selbstständige den Privatanteil für den Firmenwagen versteuern?

Bei einer beruflichen Nutzung von mindestens 50 % ist der Firmenwagen notwendiges Betriebsvermögen und damit ergeben sich zwei Möglichkeiten:

  • Der Firmenwagen wird mit der 1-% Regelung versteuert, bei welcher pro Monat 1 % des Bruttolistenpreises zzgl. dem Arbeitsweg als geldwerter Vorteil versteuert werden muss.
  • Wird ein Fahrtenbuch geführt, werden bei dem Jahresabschluss die anteiligen privaten Kosten nach dem Fahrtenbuch als geldwerter Vorteil versteuert.

Bei einer betrieblichen Nutzung von 10 – 50 % (gewillkürtes Betriebsvermögen) werden die nach dem Fahrtenbuch privaten Kosten auch von Unternehmer bzw. Selbstständigen privat getragen. Hat das Unternehmen die Kosten entrichtet, liegt eine Entnahme vor. Die 1-% Regelung kann nicht angewendet werden.

Bei unter 10 % betrieblicher Nutzung werden die Ausgabe nur im Rahmen der Reisekosten geltend gemacht. Ein geldwerter Vorteil liegt nicht vor.

Was muss ich versteuern, wenn der Firmenwagen verkauft wird?

Ist der Firmenwagen im Betriebsvermögen (mehr als 50 % notwendiges und 10 – 50 % gewillkürtes Betriebsvermögen) dann gilt er als steuerverstrickt (nicht bei Leasing!). Das bedeutet, dass bei Verkauf des Firmenwagens der Verkauf komplett steuerpflichtig ist. Der Gewinn berechnet sich nach Verkaufspreis abzgl. dem Buchwert des Firmenwagens (Wert nach Abschreibungen mit dem der Firmenwagen im Anlagevermögen des Unternehmens ist). Auch bei einer Nutzung von weniger als 50 % erfolgt keine anteilige steuerliche Berücksichtigung (so zuletzt Bundesfinanzhof - BFH, Urteil vom 16.06.2020 - VIII R 9/18)

Steuerstrafrecht und Firmenwagen

Wird das Fahrtenbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt, so ist die 1-% Regelung anzuwenden. Dies führt zu einer nachträglichen Steuerforderung und kann zur Einleitung eines Steuerstrafverfahrens führen. Zu den gleichen Folgen führen falsch berechnete Werte für die Absetzung für Abnutzung (AfA), die falsche Versteuerung des geldwerten Vorteils oder die fehlerhafte Einordnung als Betriebsvermögen oder Privatvermögen.

Rechtzeitiges Handeln und gute Planung

Bevor ein Firmenwagen überstürzt angeschafft wird, müssen die steuerlichen Folgen betrachtet werden. Zusätzlich zu den regulären Ausgaben können Ausgaben wie Sonderabschreibungen oder Investitionsabzugsbeträge angesetzt werden und so zu einem steuerlichen Liquiditätsvorteil führen. Der zu versteuernde geldwerte Vorteil und die Höhe der beruflichen Nutzung müssen zwingend beachtet werden.

Es ist wichtig, bereits dann einzuschreiten, wenn man vermutet oder davon Kenntnis erlangt, dass ein Steuerstrafverfahren gegen einen selbst eingeleitet werden könnte, z.B. am Schluss der Betriebsprüfung vor der Schlussbesprechung.

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Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/mann-wagen-reparatur-autoreparatur-362150/

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