Wie Sie gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid vorgehen

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Deutschlandweit wurde kürzlich mit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2023 in den Finanzämtern begonnen. Bei weitem nicht alle Steuerbescheide der Finanzämter sind jedoch auch korrekt. 

Sie haben einen fehlerhaften Steuerbescheid vom Finanzamt erhalten und sollen nun eine gewaltige Steuernachzahlung leisten? Dann sollten Sie die Möglichkeit nutzen, einen Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einzulegen. Die Erfolgsquote hierbei ist statistisch gesehen vielversprechend!

Fristen, Form und Inhalt - hier erfahren Sie alles Wissenswerte zum Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid.

I. Zahlen & Fakten - Die Erfolgsquote im Einspruchsverfahren

Beachtliche 64 % aller im Kalenderjahr 2022 bearbeiteten Einsprüche der Steuerzahler waren zumindest teilweise erfolgreich. Dies geht aus einer Statistik hervor, die das Bundesministerium der Finanzen (BMF) jährlich veröffentlicht.

Für Sie als Steuerzahler bedeutet das: Die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen einen fehlerhaften Steuerbescheid liegen mit über 60 Prozent vergleichsweise hoch. Es kann sich für Sie daher durchaus lohnen, einen Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid zu erheben. 

Sie müssen hierfür auch keine Verfahrenskosten zahlen.

Wir erklären Ihnen, was Sie bei Ihrem Einspruch unbedingt beachten sollten.


II. Welche Einspruchsfrist müssen Sie beachten?

Die Einlegung eines Einspruchs gegen Ihren Steuerbescheid unterliegt einer Frist. 

In der Regel haben Sie ab Bekanntgabe Ihres Steuerbescheids einen Monat Zeit, um einen Einspruch hiergegen einzureichen. 

Wann genau Ihnen der Steuerbescheid bekanntgegeben wurde, kann im Einzelfall eine komplexe rechtliche Frage sein. Es ist ratsam, im Zweifelsfall eine Expertin oder einen Experten zu konsultieren, um Klarheit zu erhalten.

Als Faustregel für die fristgerechte Einlegung eines Einspruchs hat sich eingebürgert:

„Datum des Einkommensteuerbescheids + 1 Monat“


Beispiel

Wenn Ihr Einkommensteuerbescheid auf den 03.04.2024 datiert ist, ist Ihr Einspruch fristgerecht eingelegt, wenn er dem Finanzamt spätestens am 03.05.2024 vorliegt.

Wichtig: 

Nehmen Sie diese Frist ernst!

Ihr Einspruch muss unbedingt vor Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist bei Ihrem Finanzamt eingehen.

III. Wie legen Sie einen Einspruch ein?

Beachten Sie, dass Ihr Einspruch gegen den Steuerbescheid zwingend schriftlich eingelegt werden muss. Eine eigenhändige Unterschrift benötigt Ihr Einspruchsschreiben aber nicht.


Sie haben verschiedene Möglichkeiten, Ihren Einspruch an das Finanzamt zu übermitteln: 

  • per Post
  • per Fax
  • elektronisch über ELSTER oder jede andere Steuer-Software, die die Möglichkeit eines elektronischen Einspruchs anbietet
  • ohne vorherige Registrierung: elektronisch über das ELSTER-Kontaktformular (https://www.elster.de/eportal/wizard/seq/steuerlichenachricht-1/eingabe)
  • durch Ihren Steuerberater / Ihre Steuerberaterin oder Ihren Rechtsanwalt / Ihre Rechtsanwältin

Beachten Sie:

Sie können Ihren Einspruch weder per E-Mail an Ihr Finanzamt noch in telefonischer Form einlegen.

In der Regel erhalten Sie auch keine Eingangsbestätigung für Ihren Einspruch vom Finanzamt.

Tipp: Wenn Sie Ihren Einspruch jedoch über ELSTER einreichen, erhalten Sie automatisch eine generierte Versandbestätigung.


IV. Was sollte Ihr Einspruchsschreiben enthalten?

Sie sollten Ihrem Finanzamt in Ihrem Einspruchsschreiben alle Informationen geben, die für die Bearbeitung Ihres Einspruchs erforderlich sind. So kann Ihr Einspruch zeitnah bearbeitet werden, ohne dass es Rückfragen vom Finanzamt gibt.

Folgende Informationen sollten Sie daher unbedingt angeben:


  • Wer legt den Einspruch ein?
    • Vollständiger Name

    • Geburtsdatum

    • Anschrift

    • Steuernummer

Tipp: Bei steuerlich gemeinsam veranlagten Ehegatten empfiehlt es sich, beide Ehegatten namentlich zu nennen.


  • Gegen was legen Sie Einspruch ein?
    • z. B.: Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2023


  • Warum legen Sie Einspruch ein?
    • z. B.: "Es wurden nur Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 500 EUR berücksichtigt. Tatsächlich sind mir aber Kosten in Höhe von 800 EUR entstanden."


  • Belege
    • Reichen Sie Nachweise, etwa Rechnungskopien ein, um dem Finanzamt darzulegen, dass Ihnen tatsächlich höhere Kosten für Arbeitsmittel entstanden sind als das Finanzamt anerkannt hat. Seien Sie sorgfältig hierbei.

V. Wie geht es nach dem Einspruch weiter?
Trotz Einlegung Ihres Einspruchs bleiben Sie grundsätzlich verpflichtet, die vom Finanzamt festgesetzte Steuer zu entrichten. Ein Einspruch entbindet Sie nicht von dieser Zahlungspflicht.

Ihr Einspruch führt zunächst nur dazu, dass das zuständige Finanzamt Ihren gesamten Steuerfall erneut überprüfen muss.

Nach dieser erneuten Prüfung durch das Finanzamt können verschiedene Ergebnisse eintreten:


(1) - Zustimmung

Wenn das Finanzamt Ihrem Einspruch zustimmt, erhalten Sie meist direkt einen zu Ihren Gunsten geänderten Steuerbescheid. In der Erläuterung zu Ihrem neuen Bescheid wird üblicherweise darauf hingewiesen werden, dass Ihr Einspruch durch die Änderung des Bescheids erledigt ist.

(2) - Fehlende Unterlagen

Sollte das Finanzamt weitere Informationen und Unterlagen zur Prüfung Ihres Einspruchs benötigen, werden Sie kontaktiert. Bitte reichen Sie die angeforderten Unterlagen vollständig ein.

(3) - Ablehnung

Stimmt das Finanzamt Ihrem Einspruch nicht oder nur teilweise zu, werden Ihnen die Gründe für diese Entscheidung mitgeteilt. Sie werden möglicherweise gebeten, Ihren Einspruch ganz oder teilweise zurückzunehmen.

Falls so keine Einigung erzielt werden kann, wird Ihr Einspruch von der Rechtsbehelfsstelle erneut geprüft. Im Regelfall wird dann eine Einspruchsentscheidung getroffen, gegen die Sie gerichtlich vorgehen könnten.



Beachten Sie: Es gibt seltene Ausnahmefälle, in denen das Finanzamt nach erneuter Prüfung Ausgaben streicht, wenn die Voraussetzungen für ihre Anerkennung nicht erfüllt sind. In einem solchen Fall haben Sie jedoch die Möglichkeit, Ihren Einspruch zurückzuziehen. Das Finanzamt wird Sie darüber informieren.



Das können Sie von uns erwarten



Unsere Kanzlei DNK Rechtsanwälte PartGmbB ist seit Jahren auf das Steuerrecht und Steuerstrafrecht spezialisiert. Mit unserem Team hochqualifizierter Beraterinnen und Berater im Steuerrecht bieten wir unseren Mandanten maßgeschneiderte Lösungen in jedem Verfahrensstadium. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in der Branche verstehen wir die komplexen steuerlichen Anforderungen unserer Mandantschaft und arbeiten effizient daran, sie bestmöglich umzusetzen. Dabei gelingt uns regelmäßig eine beiderseits zielführende Verständigung mit den Finanzämtern. Dies spart Zeit und Geld.

Was für uns Routine darstellt, ist für Sie ein einschneidendes Ereignis in Ihrem Leben, verbunden mit einer möglichen hohen finanziellen Belastung durch die drohende Steuernachzahlung. Das ist uns bewusst. Wir verstehen unsere anwaltliche Tätigkeit als höchstpersönliche Dienstleistung, die dazu dient, dass Sie sich um die Angelegenheit nicht mehr kümmern müssen, sondern Entlastung bekommen. Professionelle Unterstützung ist für uns eine Selbstverständlichkeit.

Wir begleiten Sie bei Bedarf durch das gesamte Einspruchsverfahren. Verlassen Sie sich auf unsere Expertise und gehen Sie sicher, dass alle relevanten Aspekte des Einspruchsverfahrens von uns abgedeckt werden. Wir unterstützen Sie auch, wenn es darum geht, zu beantragen, die Vollziehung Ihrer Steuerschuld einstweilen auszusetzen. 

Über München hinaus sind wir bundesweit für Sie tätig. Sie erreichen uns per Telefon unter +49 (0) 89 / 27 37 40 110, per E-Mail an info@dnk-rechtsanwaelte.de oder über das Kontaktformular.

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