Flugverspätung: Wo kann bei Verspätung auf einer Teilstrecke geklagt werden?

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Flugreisende haben nach der sog. Fluggastverordnung (Verordnung (EG) 261/2004) bei Flugverspätungen von mehr als drei Stunden Anspruch auf sog. Ausgleichszahlungen, deren Höhe sich nach der jeweiligen Entfernung zwischen Abflug- und Zielort richtet.

Zahlt die Fluggesellschaft nicht freiwillig, kann der Flugreisende klagen. Inzwischen ist auch eine Klagewelle über Deutschlands Gerichte hereingebrochen. Dabei kann der Flugreisende, so hat es der EuGH bereits 2009 entschieden, entweder am Gerichtsstand des Abflugs- oder des Ankunftsorts klagen. Fliegt ein Flugreisender also von München nach London, so hat er bei einer Flugverspätung die Wahl, ob er in München oder London klagen möchte.

Wo kann aber geklagt werden, wenn eine Flugverspätung nach einem Zwischenstopp anfällt? Hierüber hatte der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 18.08.2015, Az. X ZR 2/15) kürzlich zu entscheiden. Der Kläger buchte bei Air France eine Reise von Stuttgart nach Helsinki mit Zwischenstopp in Paris. Auf dem Flug von Paris nach Helsinki, der im sog. Codesharing durch die Fluggesellschaft Finnair ausgeführt wurde, kam es zur Flugverspätung.

Während die Vorinstanzen meinten, der Kläger könne nicht in Deutschland klagen, tendiert der BGH dazu, einen Gerichtsstand auch in Deutschland, also am Abflugort Stuttgart und damit im Rahmen der ersten Teilstrecke, anzunehmen. Da der EuGH sich hierzu jedoch noch nicht geäußert hat, legte der X. Zivilsenat des BGH die Sache dem EuGH zur Entscheidung vor, um zu klären, ob sich der Anspruch auch gegen eine Fluggesellschaft richten kann, bei der der Flug nicht gebucht wurde und ob der Abflugort der ersten Teilstrecke als Erfüllungsort mit der Folge angesehen werden kann, dass auch an diesem Ort geklagt werden kann. Eine Entscheidung hierzu steht noch aus.

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