Folgen der Nichtabgabe einer Steuererklärung/Folgen eines Schätzungsbescheids durch das Finanzamt

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Gelegentlich kommt es vor, dass Mandanten aus Sach- und Zeitgründen ihre Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß erstellen.

Sofern man nicht steuerlich beraten ist, muss die Einkommensteuererklärung bis zum 31.05 des Folgejahres abgegeben worden sein. Sind Sie steuerlich beraten, so verlängert sich diese Frist bis zum 31.12 des Folgejahres.

Was geschieht jedoch, wenn man steuerlich nicht beraten ist und die Steuererklärung nicht einreicht?

Zuerst wird Sie das Finanzamt zur Abgabe der Erklärung mehr oder minder freundlich ermahnen. Wird auch darauf nicht reagiert, so wird es irgendwann einen sogenannten Schätzungsbescheid erlassen.

Dies ist ein normaler Steuerbescheid, bei dem – mangels Abgabe einer Steuererklärung – jedoch die Besteuerungsgrundlagen seitens des Finanzamts fiktiv geschätzt wurden. Sofern zumindest in der Vergangenheit Steuererklärungen eingereicht wurden, so wird sich das Finanzamt an den dort erklärten Einkünften orientieren und lediglich einen Sicherheitszuschlag drauflegen. Gab es in der Vergangenheit jedoch keine Erklärungen, so muss das Finanzamt willkürlicher schätzen.

Diese Schätzungen stehen einem normalen Steuerbescheid gleich und sind mit Fälligkeit zu bezahlen. Geschieht dies nicht, so kann das Finanzamt nach Ablauf der Fälligkeit mit Vollstreckungsmaßnahmen beginnen. Und dies heißt beim Finanzamt immer gleich Kontopfändungen und Vollstreckungen ins bewegliche Vermögen. Auf Ratenzahlungen lässt sich das Finanzamt normalerweise nicht ein, egal wie berechtigt eine solche Vereinbarung angesichts der Zerstörung von Existenzen auch wäre.

Zusätzlich zur Steuer wird das Finanzamt bei Wiederholungen auch Verspätungszuschläge festsetzen, die bis zu 10 % der festzusetzenden Steuer betragen können. Diese werden normalerweise auch nicht bei Nachreichung der Erklärung aufgehoben.

Nicht zu vergessen sind auch die besonders schmerzlichen Zinsen nach § 233a AO. Denn wird zu lange mit der Abgabe einer Erklärung gewartet, so greift der Zinslauf nach § 233a AO in Höhe von 6 % pro Jahr auf die festgesetzte Steuer. Bei einer mehrjährigen Verspätung der Abgabe summiert sich so ein mitunter hübsches Sümmchen.

Wichtig zu wissen ist ferner, dass der Schätzungsbescheid und auch die Bezahlung der dort verlangten Steuerschuld nicht von der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen befreien. Vielmehr sind auch weiterhin Steuererklärungen einzureichen. Dies gilt sogar dann, wenn die Einspruchsfrist für den Bescheid mittlerweile abgelaufen ist.

Regelmäßig erfolgen die Schätzungen zuerst unter dem sogenannten Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) nach § 164 AO. Aufgrund dieses VdN kann das Finanzamt noch jederzeit die Steuerfestsetzung ändern, insbesondere wenn später doch noch eine Erklärung eingeht. Manchmal – insbesondere bei wiederholter Nichtabgabe – erfolgt der Schätzungsbescheid jedoch bereits ohne VdN bzw. der VdN wird später aufgehoben. Bei Aufhebung des VdN kommt es nach Ablauf der Einspruchsfrist zur endgültigen Bestandskraft des Schätzungsbescheids. Etwaige, viel zu hohe Schätzungen gehen dann zulasten des Steuerpflichtigen, obwohl seine wahre Steuerschuld womöglich weitaus niedriger anzusetzen gewesen wäre. In diesen Fällen kann die Steuerschuld nicht mehr vermindert werden.

Aufgrund dieser Mechanismen ist es dringend angeraten, spätestens nach Eingang des Schätzungsbescheids einen Rechtsanwalt oder Steuerberater aufzusuchen. Dieser kann für Sie Einspruch gegen die Schätzung einlegen und schnellstmöglich mit Ihnen eine Steuererklärung erstellen. So können die Steuerschuld minimiert und Folgestrafen, wie Verspätungszuschläge, verhindert/minimiert werden.


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