Forderungen des Jobcenters – Verjährung prüfen!

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Forderungen des Jobcenters – Verjährung prüfen!


Der Fall:

Familie Müller bezog seit 2009 Leistungen vom Jobcenter. Im Laufe der Zeit kam es immer wieder zu Überzahlungen, weshalb das Jobcenter mehrere Aufhebungs- und Änderungs- sowie erstattungsbescheide erließ. Sämtliche Bescheide wurden von Familie Müller nicht angegriffen. Gleichwohl wurden die verlangten Erstattungen nie zurückgezahlt. Hin und wieder wurde mal was mit laufenden Zahlungen verrechnet, aber ansonsten schien die Sache „vergessen“ zu sein. …ja, das Leben könnte so schön sein. Nun bekam Familie Müller im August 2021 Post vom Hauptzollamt. Darin wird die Zwangsvollstreckung über ca. 4.900 EUR angedroht. Lohnt sich hier der Weg zum Anwalt?

Unterschiedliche Verjährungsfristen im Sozialrecht

Was sagen die Juristen gern? Es kommt darauf an. Das gilt auch hier. Zunächst muss man wissen, dass es im Sozialrecht zwei unterschiedliche Verjährungsfristen gibt. Einmal die Verjährungsfrist von 4 Jahren und einmal die Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Welche Frist gilt?

Wann gilt nun die eine, wann die andere? Geht es nach dem Jobcenter, würde wohl stets die 30jährige Verjährungsfrist zum Tragen kommen. Ausgesprochen fatal, denn 30 Jahre sind eine lange Zeit. Tatsächlich kommt es aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darauf an, um welche Art Bescheid (=Verwaltungsakt) es sich handelt. Hierbei dreht es sich um eine hochkomplexe juristische Fragestellung, die an dieser Stelle nicht im Detail vorgestellt werden soll, zumal mit dem Verständnis selbst eingefleischte Juristen ihre Schwierigkeiten haben. Fakt ist, dass sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nunmehr auch die ersten Landessozialgerichte und diverse Sozialgerichte angeschlossen haben.

Wichtig zu wissen:

Der Betroffene muss sich nur Folgendes merken: Liegt der angekündigten Zwangsvollstreckung ein Bescheid des Jobcenters zugrunde, der mehr als 4 Jahre zurückliegt und hat er auf diesen 4 Jahre zurückliegenden Bescheid keinerlei Zahlungen geleistet, ist Vorsicht geboten und die Sache sollte überprüft werden.

Auf den Einzelfall kommt es an

Ob die Forderung dann tatsächlich verjährt ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Wurden in der Vergangenheit kleinere Beträge an die Inkassostelle der Bundesagentur für Arbeit bezahlt oder wurde bereits schon einmal die Zwangsvollstreckung betrieben, sieht die Sache eher schlecht aus. Die reine Ankündigung der Zwangsvollstreckung reicht in dem Zusammenhang aber nicht.

Verrechnungsersuchen an Deutsche Rentenversicherung

Das oben Gesagte gilt im Übrigen sinngemäß, wenn das Jobcenter beziehungsweise die Bundesagentur für Arbeit nach vielen Jahren der Untätigkeit ein Verrechnungsersuchen an die Deutsche Rentenversicherung stellt. Auch hier kann man nur anraten, sich die geltend gemachte Forderung einmal in Ruhe anzuschauen und anhand der Kontoauszüge und früherer Bescheide zu prüfen, ob Zahlungen an die Bundesagentur geleistet oder vom Jobcenter verrechnet wurden.

Sie sind selbst betroffen? Gern können wir über Ihren Fall diskutieren. Kontaktieren Sie uns im Bedarfsfall.


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