BSG Urteil v. 04.03.2021, Az. B 11 AL 5/20 R-Verjährung von Forderungen der Jobcenter aus Erstattungsbescheiden

  • 1 Minuten Lesezeit

In einem aktuellen Urteil des BSG vom 04.03.2021 wurde ausdrücklich festgestellt, dass Forderungen der Jobcenter/ Bundesagentur aus Erstattungsbescheiden regelmäßig mit einer Frist von vier Jahren verjähren.

Das Bundessozialgericht führt in der Entscheidung dazu aus:

Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Abs 3 unanfechtbar geworden ist (§ 50 Abs 4 Satz 1 SGB X). Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß (§ 50 Abs 4 Satz 2 SGB X). § 52 SGB X bleibt unberührt (§ 50 Abs 4 Satz 3 SGB X).

Es werden demnach täglich unrechtmäßige Zahlungsaufforderungen und Mahnungen durch die Bundesagentur verschickt, in der aus alten Bescheiden Forderungen geltend gemacht werden, die eigentlich nicht mehr geltend gemacht werden können.

In mehreren Fällen konnte der Unterzeichnende bereits unter Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung alten Forderungen von mehreren Tausend Euro gegenüber den Betroffenen niederschlagen.

Der Inkassoservice versendet dennoch weiterhin Mahnungen mit der Aufforderung zur Zahlung.

Nunmehr besteht Rechtsklarheit, dass die alten Forderungen aus Bescheiden, die älter als vier Jahre und bestandskräftig sind, nicht mehr geltend gemacht werden können.

Insofern kann jedem betroffenen Leistungsbezieher nur angeraten werden, Mahnungen und Zahlungsaufforderungen die er erhält, einer fundierten rechtlichen Überprüfung durch einen auf dem Gebiet des Sozialrechts tätigen Rechtsanwalt zu übergeben.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker

Beiträge zum Thema