Frau geht erfolgreich gegen einen SCHUFA-Eintrag vor

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LG Frankenthal verurteilt ein Inkasso-Unternehmen dazu, eine Meldung an die SCHUFA widerrufen

Das Inkasso-Unternehmen hatte der SCHUFA gemeldet, dass gegen die Klägerin eine offene Forderung von 892 Euro bestehe. Die Klägerin erfuhr hiervon nur dadurch, dass die Bank ihre Kreditkarte sperrte und eine andere Bank es ablehnte, für sie ein Konto zu eröffnen. Sie beantragte daraufhin beim Landgericht Frankenthal, das Inkasso-Unternehmen zu verurteilen, die Meldung gegenüber der SCHUFA zu widerrufen und versicherte dabei an Eides statt, dass die Forderung nicht bestehe und sie von dem Inkasso-Unternehmen auch nicht vor einer Meldung an die SCHUFA gewarnt worden sei.

Das Landgericht Frankenthal gab dem Antrag per einstweiliger Verfügung vom 28.06.2022, Aktenzeichen 8 O 163/22, statt, weil nach § 31 Absatz 2 Bundesdatenschutzverordnung nur Forderungen an die SCHUFA gemeldet werden dürfen,

  1. die tatsächlich bestehen
  2. die vom Schuldner nicht bestritten worden sind
  3. die beim Schuldner mindestens zweimal schriftlich angemahnt worden sind
  4. bei denen der Schuldner vorher darauf hingewiesen worden ist, dass die Forderung an die SCHUFA gemeldet werden kann.

Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, kann man entweder von dem einmeldenden Unternehmen oder von der Schufa verlangen, dass der Eintrag gelöscht wird.

Die SCHUFA hat zwischenzeitlich übrigens bekannt gegeben, dass sie angesichts zahlreicher (u.a. von mir) eingereichter Klagen Eintragungen zu einer Restschuldbefreiung nicht mehr 3 Jahre lang speichert, sondern nun bereits nach 6 Monaten löscht.

Foto(s): shutterstock.com

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